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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 17 | Verfahrensrecht: Keine strengen Anforderungen bei schlichter Änderung eines Schätzungsbescheids

Ein Antrag auf schlichte Änderung i. S. des § 172 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AO muss innerhalb der Frist hinreichend konkret gestellt werden, damit das Finanzamt weiß, in welchem Umfang es den Bescheid ändern soll. Bei der Änderung eines Schätzungsbescheids genügt es, wenn die Besteuergrundlagen dargelegt werden und hierzu z. B. DATEV-Berechnungen vorgelegt werden. Die Abgabe der Steuererklärungen ist innerhalb der Frist nicht erforderlich.

Auch zu einem verfahrensrechtlichen Thema haben wir eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausgewählt. Es geht um die Änderung eines Steuerbescheids nach §  172 AO . Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerbescheid unter anderem dann korrigiert werden, wenn der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird.

Ein Antrag auf schlichte Änderung – wie das in der Steuerfachsprache bekanntlich heißt – ist eine Alternative gegenüber einem Einspruch und auch gegenüber einer Klage. Er muss innerhalb der Einspruchsfrist bzw. innerhalb der Klagefrist gestellt werden. Als Alternative zu einem Einspruch hat der Antrag auf eine schlichte Änderung den Vorteil, dass eine Verböserung ausgeschlossen ist. Und als Alternative ...

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