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Die Steuern der Partnerschaftsgesellschaft
Zu den gesellschaftsrechtlichen Fragen der Partnerschaftsgesellschaft vgl. NWB F. 18 S. 3365 ff. und F. 18 S. 3421 ff.
I. Formelles Abgabenrecht
Die gesetzlichen Anzeigepflichten nach der AO wurden durch das PartGG nicht geändert. Die Gründung einer Partnerschaft ist also ebensowenig nach § 138 AO dem FA anzuzeigen wie die Gründung z. B. einer Anwaltssozietät (vgl. Bellstedt in Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 2. Aufl. 1995, Rdnr. 301).
Auch § 140 AO ist nicht betroffen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG übt nämlich die Partnerschaft kein Handelsgewerbe aus. Also gelten auch die §§ 141 ff. AO über die Buchführungspflicht für sie nicht. Freilich ist sie aufzeichnungspflichtig nach § 22 UStG. Darüber hinaus sollte es für jede Partnerschaft selbstverständlich sein, ordnungsgemäß Bücher zu führen und Aufzeichnungen zu machen, und sei es lediglich deswegen, um die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gewinnverteilung vertragsgetreu praktizieren zu können (Bellstedt, a. a. O., Rdnr. 311).
II. Steuerschuldrecht
Die Partnerschaft ist als solche nicht gewerbesteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG), es sei denn, sie nimmt einen berufsfremden Partner auf ( BFH/NV 1991 S. 319) oder einer ihrer Partner ist gewerblich tätig (s. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG), z...BStBl II S. 534BStBl II S. 936BStBl 1995 II S. 171