NWB Nr. 43 vom Seite 3113

Der Klimaschutz im Steuerrecht

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Den Friedensnobelpreis hat sie nicht bekommen

Sie soll gute Chancen gehabt haben, die junge Umweltaktivistin Greta Thunberg aus Schweden. Bekommen hat sie ihn aber nicht, den diesjährigen Friedensnobelpreis. Mit ihrer Initiative „Fridays for Future“ ist allerdings einiges in Bewegung geraten in Sachen Klimaschutz – auch in Deutschland. Am 9. Oktober hat das Bundeskabinett das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 beschlossen. Schon am darauf folgenden Tag veröffentlichte das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Wird dieses Tempo beibehalten, könnte das Kabinett den Entwurf schon am 16. Oktober – dem Tag, an dem diese NWB-Ausgabe gedruckt wird – beschließen. Wir werden darüber dann in der NWB-Ausgabe 44/2019 und vorab auf dem NWB-Livefeed ausführlich berichten. In dieser NWB-Ausgabe stellen wir Ihnen auf schon einmal die Eckpunkte des Referentenentwurfs vor. Den Klimaschutzaktivisten geht das Klimaschutzprogramm 2030 nicht weit genug. Damit – so machen sie ihrer Enttäuschung Luft – werde nicht nur das 1,5-Grad-Ziel klar verfehlt, sogar die deutlich zu niedrigen Klimaziele der Bundesregierung für 2030 werde man nicht einhalten können. Mit ihrem Motto „Wir streiken, bis Ihr handelt“ erhöhen sie den Druck und fordern die Bundesregierung auf, das unzureichende Klimapaket grundlegend zu überarbeiten.

Druck aufgebaut hat auch der EuGH. Nachdem er sich in der jüngeren Vergangenheit mehrfach zugunsten der Steuerpflichtigen zur Bedeutung der Rechnung für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs geäußert hatte, z. B. in den Entscheidungen Senatex und Barlis 06, stellte er im November letzten Jahres in der Vadan-Entscheidung klar, ein Vorsteuerabzug ist auch ohne Vorlage einer Rechnung möglich. Objektive Nachweise, dass die (materiellen) Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, seien ausreichend. Welche Anforderungen an diese, die Rechnung ersetzenden „objektiven Nachweise“ der materiellen Vorsteuerabzugsvoraussetzungen zu stellen sind, hat der EuGH allerdings nicht abschließend beantwortet. Anerkannt sind von ihm jedenfalls Unterlagen im Besitz der Lieferer oder Dienstleistungserbringer, von denen der Unternehmer die Gegenstände bzw. Dienstleistungen bezogen hat. Welche anderen Nachweise möglich sind, ist indes fraglich. Die Finanzbehörden könnten, so schon Hartman in NWB 6/2019 S. 316, mit einer Vielzahl von Belegen überhäuft werden, die jeweils im Einzelnen zu prüfen sind. Für die Praxis sind damit neue Unsicherheiten entstanden, die zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung führen. Wenzel macht daher auf auf Basis der Vorgaben der Rechtsprechung rechtlich abgesicherte Vorschläge zur Lösung der Nachweispflichten.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 3113
NWB GAAAH-32634