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Bilanzierung | Anpassung von Rückstellungen nach dem BilMoG
Das Beibehaltungswahlrecht nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB für Aufwandsrückstellungen, die vor dem Inkrafttreten des BilMoG gebildet worden sind, ist nicht für die Steuerbilanz maßgeblich. Nach dem FG Münster handelt es sich bei dem Beibehaltungswahlrecht um ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht, das steuerlich zu einem Passivierungsverbot führt.
Die [i]Abzinsung nach BilMoG Klägerin hatte eine Deponie betrieben, die bereits rekultiviert wurde und für die sie seit 2001 eine Rückstellung bildete. Die Klägerin passivierte in ihrer Handelsbilanz zum eine Rückstellung i. H. von ca. 4,7 Mio. €. Hätte sie eine Abzinsung nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB i. d. F. des BilMoG vorgenommen, hätte sich eine Rückstellung von ca. 3,1 Mio. € in der Handelsbilanz ergeben. Die Klägerin berief sich auf das Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB und übernahm den höheren Wert vo...