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Grunderwerbsteuer; | Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung (§ 3 GrEStG)
Nach Auffassung des FG Hamburg im rkr. Urt. v. - II 105/85 sieht die Vorschrift des § 3 Nr.5 GrEStG, nach der der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der GrESt ausgenommen ist, keine zeitliche Befristung der Befreiung vor; lediglich nach Beendigung der Auseinandersetzung ist eine Befreiung von Erwerben nach dieser Vorschrift nicht mehr möglich. Wie das FG weiter ausführt, ist unter einer Vermögensauseinandersetzung i.S. des § 3 Nr.5 GrESt die Bestimmung der endgültigen rechtlichen Zuordnung des gemeinsamen Grundstücks als Folge der Scheidung zu verstehen.