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Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen
Aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 21 UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL
Wie von Fietz in dargestellt, ist im Zuge des Jahressteuergesetzes 2019 geplant, die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 UStG an die Vorgaben von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL anzupassen. Insbesondere wird die Terminologie der MwStSystRL übernommen, auf Art. 44 Satz 2 MwSt-DVO nimmt der Gesetzestext zudem direkt Bezug und die Rechtsprechung des EuGH wird Berücksichtigung finden. Insofern soll dann zukünftig eine direkte Berufung auf die MwStSystRL in diesem Zusammenhang weitgehend ausscheiden, gleichzeitig hätte der Steuerpflichtige aber auch kein Wahlrecht mehr zwischen der deutschen Regelung, die die europarechtlichen Vorgaben unzureichend umsetzt, und der MwStSystRL selbst. Auch wird das Bescheinigungsverfahren mit dem damit verbundenen „doppelten Rechtsweg“ wegfallen, das bisher als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt. Nichts desto trotz wird die aktuelle Rechtsprechung zur Vorschrift des § 4 Nr. 21 UStG insofern auch zukünftig von Relevanz sein, als sie auf die europarechtlichen Vorgaben abstellt, die der Gesetzgeber nunmehr ins nationale Recht übernehmen wird.
I. Bedeutung aktueller Rechtsprechung auch für die künftige Gesetzeslage aufgrund des Jahressteuergesetzes 2019
Die solchermaßen zeitübergreifende Relevanz d...