Einkommensteuer | Anerkennung einer Pensionszusage (FG)
Ein Vorbehalt, mit dem der Arbeitgeber einseitig die Höhe einer Pensionszusage abändern kann, steht der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorbehalt arbeitsrechtlich unwirksam ist (; Revision eingelegt, BFH-Az. IV R 21/19).
Sachverhalt: Die Klägerin führte im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter ein. Die Klägerin war berechtigt, ihr Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen. Sie hatte das Recht, die zugrunde liegende Transformationstabelle und den Zinssatz einseitig zu ersetzen.
Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung (§ 6a EStG) in den Streitjahren 2004 bis 2007 nicht erfüllt seien. Den Arbeitnehmern sei kein der Höhe nach eindeutiger Rechtsanspruch auf einen bestimmten Versorgungsbetrag eingeräumt worden. Der Klägerin sei ein steuerschädlicher Vorbehalt i.S.d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG eingeräumt worden.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie zu Recht Pensionsrückstellungen gebildet habe. Ihre Befugnis, die Tranformationstabelle und den Zinssatz zu ändern, stelle keinen steuerschädlichen Vorbehalt dar. Diese Regelung sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehnmer unwirksam. Ein unwirksamer Vorbehalt könne einer Pensionsrückstellung nicht entgegenstehen.
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab:
Die Klägerin ist in den Streitjahren nicht berechtigt gewesen, eine Pensionsrückstellung zu bilden. Sie hat in den Streitjahren die Möglichkeit gehabt, das Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen und konnte die Pensionsanwartschaft der Arbeitnehmer einseitig mindern.
Dieser Vorbehalt steht der Bildung einer Pensionsrückstellung auch entgegen, wenn er in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht wirksam bzw. nicht durchsetzbar sein sollte. Arbeitsrechtlich sind Widerrufsvorbehalte nur noch nach billigem Ermessen zulässig; eine Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist regelmäßig kein Grund, sich von einer übernommenen Zahlungspflicht zu lösen.
Diese arbeitsrechtliche Rechtslage kann nicht in das Steuerrecht übertragen werden. Der Gesetzeswortlaut des § 6a EStG ist eindeutig; demnach ist lediglich der Wortlaut der Zusage maßgeblich.
Bleibt dem Arbeitgeber die Ausübung freien Ermessens möglich, ist die Abrede steuerschädlich, auch wenn sie arbeitsrechtlich unwirksam ist.
Die Revision ist unter dem Az. IV R 21/19 beim BFH anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Oktober 2019 (il)
Fundstelle(n):
NWB BAAAH-32345