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INCOTERMS 1990
Neufassung der internationalen Handelsklauseln
I. Einführung
Wesentliche Elemente für Vereinbarungen im Handelsverkehr sind Eindeutigkeit, Klarheit und Prägnanz. Hinzu kommt der Wunsch nach Einheitlichkeit von Handelsregeln, der zusätzlich an Bedeutung gewinnt, wenn sich der Handel über regionale und nationale Grenzen hinweg auch auf Außenhandelsbeziehungen erstreckt. Der Handelsbrauch, der sich oft in sog. Handelsklauseln konkretisiert, ist seit jeher ein wesentliches Element des Handelsverkehrs. Dies wird im deutschen Recht in § 346 HGB wie folgt ausgedrückt:
”Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.”
Für den Geltungsbereich des deutschen Rechts wird damit festgelegt, daß Kaufleute die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche gegen sich gelten lassen müssen, sofern sie nicht widersprechen oder auf andere Weise klarlegen, daß sie den in Frage stehenden Handelsbrauch für sich nicht akzeptieren. Verwenden Kaufleute untereinander Handelsklauseln in ihren Abmachungen, stellt sich unmittelbar die Frage nach der Beurtei...