BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 37/19

Voraussetzungen der Zulassung zum Syndikusanwalt: Anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses; Tätigkeit des Leiters einer Privatschule

Gesetze: § 46 Abs 3 Nr 1 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 2 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 3 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 4 BRAO

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Celle Az: AGH 19/16 (II 9/11)

Gründe

I.

1Der Kläger ist seit 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist seit als alleinvertretungsberechtigter alleiniger Geschäftsführer der F.                    gGmbH tätig. Unter dem beantragte der Kläger hierfür die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klage des Klägers hiergegen ist erfolgslos geblieben. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).

4Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Anwaltsgerichtshof eine Zulassung jedenfalls deshalb abgelehnt hat, weil die Tätigkeit des Klägers nicht anwaltlich geprägt ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob weitere Gründe einer Zulassung entgegenstünden.

5a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof den Begriff der Prägung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO nicht verkannt, sondern diesen zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung angewandt. Wie der Senat bereits entschieden hat, müssen die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten den Kern beziehungsweise den Schwerpunkt der Tätigkeit darstellen, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts sein, so dass das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. nur Senat, Urteil vom - AnwZ (Brfg) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 79 mwN; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 36/17, juris Rn. 8). Ob es für die Annahme einer Prägung des Arbeitsverhältnisses ausreicht, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten mehr als die Hälfte der insgesamt geleisteten Arbeit ausmachen, hat der Senat bisher offengelassen. Ein Anteil von etwa 70% bis 80% reicht regelmäßig aus ( aaO Rn. 82; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 29/17, NJW-RR 2019, 440 Rn. 7).

6In Übereinstimmung hiermit hat der Anwaltsgerichtshof jedenfalls einen auf anwaltliche Tätigkeit entfallenden Arbeitsanteil von mindestens 50 % für erforderlich gehalten. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Es genügt insbesondere nicht, dass die anwaltliche Tätigkeit neben einem anderen Aufgabenbereich - hier der Unternehmensleitung - immanent wichtig, zwingend erforderlich oder unabdingbar ist. Entscheidend ist nach oben genannter ständiger Senatsrechtsprechung, dass die anwaltliche Tätigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht überwiegt. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn hiernach einem im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht überwiegend anwaltlich tätigen Arbeitnehmer die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für dieses Arbeitsverhältnis versagt wird. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist (vgl. nur , juris Rn. 18 mwN), liegt schon deshalb nicht vor, weil die erheblichen Unterschiede zwischen einem im Schwerpunkt anwaltlich tätigen und einem auch, aber nicht überwiegend anwaltlich tätigen Arbeitnehmer eine Differenzierung rechtfertigen. Das Grundrecht des Klägers auf Berufsfreiheit wird durch die Versagung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nicht verletzt (vgl. hierzu Senat, Urteile vom - AnwZ (Brfg) 38/17, juris Rn. 17 und vom - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 76). Der Kläger ist zum einen schon als Rechtsanwalt nach § 4 BRAO zugelassen. Zum anderen hat er selbst weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass er durch die Nichtzulassung in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert wird. Auch durch die Begründung einer Rentenversicherungspflicht liegt kein Verfassungsverstoß vor (vgl. Senat, Urteil vom , aaO und vom , aaO Rn. 79), ebenso wie es keinen Verfassungsverstoß begründet, wenn der nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassene Unternehmensjurist seine Berufserfahrung in dem Unternehmen nicht für eine eventuell angestrebte Fachanwaltszulassung einbringen kann.

7b) Der Anwaltsgerichtshof hat nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO) eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit des Klägers verneint. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Anwaltsgerichtshof hat den Vertragsinhalt, die Tätigkeitsbeschreibung, die Erläuterungen des Klägers sowie die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom umfassend gewürdigt. Er hat den Aussagen der Zeuginnen G.      und B.       entnommen, dass der Kläger seiner Funktion als alleiniger Geschäftsführer entsprechend für nahezu alles, was die Gesellschaft betrifft, allein oder auch nur teilweise und gelegentlich, mal auch nur im geringen Umfang, zuständig ist. Hieraus hat er auf eine quantitativ und qualitativ zeitintensive Beschäftigung des Klägers mit Aufgaben, die keinen juristischen und erst Recht keinen anwaltlich geprägten Bezug haben, geschlossen. Unter Berücksichtigung dessen konnte er sich nicht davon überzeugen, dass die anwaltliche Tätigkeit des Klägers dennoch seine Gesamttätigkeit prägt.

8Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Würdigung bestehen nicht. Die vom Kläger vorgebrachten inhaltlichen Unstimmigkeiten und Widersprüche des angefochtenen Urteils sind nicht gegeben oder nicht entscheidungserheblich.

9aa) Unstreitig hat der Kläger als alleiniger Geschäftsführer der Schule auch organisatorische, personalwirtschaftliche und sonstige administrative Aufgaben. Nach dem Geschäftsführervertrag vom obliegt ihm die verantwortliche Führung des gesamten Betriebs. Er ist hiernach Dienstvorgesetzter sämtlicher Arbeitnehmer der Gesellschaft und für alle Personalangelegenheiten zuständig. Auch nach seinen eigenen Angaben hat er weiter repräsentative Aufgaben, ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig, bearbeitet Anträge auf Schulgeldermäßigung und Stipendien, sichtet die an ihn gerichtete Post und verteilt diese und ist bei Schüleranmeldungen involviert. Er verantwortet die Buchhaltung und hat insoweit jedenfalls Überwachungs- und Kontrollpflichten. Er nimmt an den Schulkonferenzen sowie den Zeugniskonferenzen teil. Nach der vom Kläger nicht in Frage gestellten Aussage der Schulsekretärin berät der Kläger zudem Interessenten der Schule und des Horts, führt Bewerbungsgespräche für das gesamte Personal sowie Elterngespräche, nimmt Überweisungen und teilweise Bestellungen vor und ist an der Organisation von Schulveranstaltungen beteiligt.

10bb) Es begegnet keinen ernsthaften Zweifeln, dass der Anwaltsgerichtshof sich angesichts der Vielzahl der nicht anwaltlichen Aufgaben des Klägers auf Grundlage der von diesem vorgelegten Unterlagen, seiner Ausführungen sowie der Zeugenaussagen nicht von einer anwaltliche Prägung seiner Tätigkeit überzeugen konnte. Eine ausreichende Grundlage, um trotz der vielfältigen nicht anwaltlichen Tätigkeiten des Klägers eine anwaltliche Prägung annehmen zu können, liegt nicht vor.

11(1) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, dass die Angaben des Klägers zu Art und Umfang seiner Tätigkeit wenig präzise und substantiell sind. Der Kläger hat - trotz Aufforderung seitens der Beklagten im Verwaltungsverfahren sowie seitens des Anwaltsgerichtshofs in erster Instanz - zu keinem Zeitpunkt eine hinreichend konkrete Aufstellung über Art, Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit vorgelegt, aus der belastbare Rückschlüsse auf den Anteil anwaltlicher Tätigkeit an seiner Gesamttätigkeit gezogen werden könnten. Der von ihm exemplarisch vorgelegte Tätigkeitsbericht für eine Woche im Dezember 2016 ist schon deshalb wenig aussagekräftig, weil er nur konkrete Angaben zu der vom Kläger als anwaltlich eingeschätzten Tätigkeit, nicht jedoch solche zu der sonstigen Tätigkeit enthält und somit nicht einmal auf Plausibilität prüfbar ist. Zudem genügt die Darlegung für eine Woche hier nicht, um ein Bild von der Gesamttätigkeit des Klägers und dem Anteil der anwaltlichen Tätigkeit hieran zu erhalten. Die sonstigen Angaben in den Schriftsätzen des Klägers sind pauschal und lassen eine plausible Schätzung der Arbeitsanteile nicht zu. Die von ihm angegebene prozentuale Aufteilung seiner Arbeitszeit ist mangels hinreichend konkreter Angaben nicht prüfbar und angesichts der erheblichen, mit der Geschäftsführung einer Schule verbundenen nicht juristischen Aufgaben, wie sie auch von den Zeuginnen geschildert wurden, nicht plausibel. Konkrete und plausible Angaben dazu, wie viel Zeit er für die vielfältigen nicht anwaltlichen Tätigkeiten aufbringt, fehlen.

12(2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass der Anwaltsgerichtshof seine Hinweispflicht verletzt habe, indem er ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass er mit der Vorlage des Tätigkeitsberichts für eine Woche dem Auflagenbeschluss zur Vorlage einer Tätigkeitsaufstellung nicht hinreichend nachgekommen ist. Es kann dahinstehen, ob hiermit richtigerweise nicht der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) geltend gemacht werden soll. Denn der Einwand ist jedenfalls unbegründet. Zum einen hat der Kläger in seiner Stellungnahme zum Auflagenbeschluss selbst erklärt, eine Aufstellung nach Inhalt, Art und Umfang der einzelnen Tätigkeiten nicht vorlegen zu können. Dies würde voraussetzen, dass hierüber konkret Buch geführt worden wäre oder die Tätigkeit auf Grund einer konstanten Regelmäßigkeit rekonstruierbar bzw. vorhersehbar wäre. Die Aufgaben seien aber nicht konstant und es sei auch nicht Buch geführt worden. Der Anwaltsgerichtshof war nicht gehalten, ihn trotz dieser Erklärung erneut zur Vorlage einer konkreten Aufstellung aufzufordern oder ihn darauf hinzuweisen, dass der Auflagenbeschluss hiermit nicht erfüllt wurde, zumal der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren zur Vorlage einer Tätigkeitsaufstellung, die sowohl die anwaltliche als auch die nicht anwaltliche Tätigkeit umfasst, aufgefordert worden war, ohne dass er dem hinreichend nachgekommen ist. Zum anderen hat der Kläger im Zulassungsantrag nicht vorgetragen, was er konkret auf den von ihm geforderten Hinweis vorgetragen hätte und dass dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Zulassungsantrag lässt sich eine überwiegend anwaltliche Tätigkeit des Klägers nicht feststellen.

13(3) Der Kläger macht geltend, der Anwaltsgerichtshof habe zu Unrecht zwischen seiner Aussage, wonach er die gesamten Buchhaltungsaufgaben, die Personalverwaltung, die Gehaltsabrechnung, die Steuererklärungen und die Erstellung des Jahresabschlusses etc. an ein externes Steuerberatungsbüro vergeben habe und insoweit nur Überwachungs- und Kontrollpflichten wahrnehme, und der Zeugenaussage der Sekretärin einen Widerspruch gesehen. Fehlerhaft sei der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Kläger diese Aufgaben selbst erledige, was zu einer unzutreffenden Gesamtbewertung der Tätigkeit des Klägers geführt habe. Der Anwaltsgerichtshof habe einen erforderlichen Hinweis auf seine Auffassung unterlassen.

14Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs. Dessen Ausführungen sind schon nicht so zu verstehen, dass er davon ausgegangen ist, dass der Kläger diese Aufgaben selbst ohne Einschaltung eines Steuerberatungsbüros erledigt. Auch der Anwaltsgerichtshof ist von der Mitwirkung eines Steuerberatungsbüros ausgegangen. Die Auslagerung der Aufgaben auf dieses führt indes nicht dazu, dass in der Gesellschaft nur noch reine Überwachungs- und Kontrollaufgaben bestehen. Vielmehr müssen die Unterlagen für das Steuerberatungsbüro zusammengestellt, die Zusammenarbeit koordiniert und Nachfragen beantwortet werden. Nach der vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Zeugenaussage der Schulsekretärin ist das Schulsekretariat hiermit nur insoweit befasst, als der Steuerberater dort gelegentlich Unterlagen abholt. Demnach verbleiben bei dem Kläger über die reinen Überwachungs- und Kontrollaufgaben hinaus trotz Einschaltung des Steuerberatungsbüros die genannten weiteren Aufgaben, die er in seinen Ausführungen nicht erwähnt und bewertet hat, weshalb seine Ausführungen zumindest unvollständig, wenn nicht widersprüchlich zur Aussage der Schulsekretärin sind.

15Letztlich ist der Einwand ebenso wie die geltend gemachte Hinweispflichtverletzung jedenfalls nicht erheblich, weil sich selbst dann, wenn hinsichtlich dieser Aufgaben lediglich von Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ausgegangen würde, eine anwaltliche Prägung der Gesamttätigkeit des Klägers nicht feststellen ließe. Denn es fehlt unabhängig hiervon - wie ausgeführt - an einer schlüssigen und konkreten Darlegung der verschiedenen anwaltlichen und nicht anwaltlichen Tätigkeiten des Klägers und des hierfür anfallenden Zeitaufwands, die eine plausible Relationsbildung ermöglichen würde. Dementsprechend hat der Anwaltsgerichtshof den Umfang der Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit den hier angesprochenen Aufgaben auch nicht numerisch oder prozentual bewertet. Er hat den aus seiner Sicht bestehenden Widerspruch lediglich als ergänzende Erklärung dafür herangezogen, dass er sich von der anwaltlichen Prägung nicht überzeugen und den pauschalen Aussagen des Klägers sowie des Zeugen S.    nicht ohne weiteres folgen konnte.

16(4) Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, wonach der Anwaltsgerichtshof der Aussage der Zeugin B.     zu Unrecht entnommen habe, dass der Kläger auch Fach- und Klassenkonferenzen besuche, wohingegen diese nur ausgesagt habe, er besuche die Schul- und Zeugniskonferenzen. Zwar ist es zutreffend, dass die Zeugin nur die Teilnahme des Klägers an Schul- und Zeugniskonferenzen bestätigt hat. Für die entscheidende Frage, ob eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit des Klägers vorliegt, hat dies indes keine Bedeutung, nachdem diese unabhängig hiervon auf Grund der ungenügenden Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeiten nicht festgestellt werden kann. Letztlich hat der Anwaltsgerichtshof die Teilnahme an Konferenzen nur als weiteres Beispiel dafür angeführt, warum er den Aussagen des Klägers zur anwaltlichen Prägung seiner Tätigkeit nicht ohne weiteres Glauben schenken konnte. Dies gilt unabhängig davon, an wie vielen Konferenzen der Kläger teilnimmt. Denn jedenfalls hat der Kläger auch diesen Aspekt seiner Tätigkeit zunächst unerwähnt gelassen.

17(5) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof als weiteres Beispiel für unvollständigen Vortrag des Klägers darauf hingewiesen, dass in dem Tätigkeitsbericht für eine Arbeitswoche im Dezember 2016 die täglichen Telefonate von einer Stunde zwischen dem Kläger und dem Zeugen S.     nicht aufgeführt sind. Darauf, zu welchem Anteil die Telefonate anwaltlicher oder nicht anwaltlicher Tätigkeit zuzurechnen sind, kommt es insoweit nicht an. Denn unabhängig davon hätten diese in einem Tätigkeitsbericht, der die Tätigkeit über einen Zeitraum von einer Woche vollständig dokumentieren soll, aufgeführt werden müssen.

18(6) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof eine anwaltliche Prägung der Gesamttätigkeit des Klägers auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, dass an der Schule ein Betriebsrat eingerichtet werden soll, bejaht. Auch wenn hierdurch zusätzliche Aufgaben für den Kläger sowohl anwaltlicher als auch nicht anwaltlicher Natur entstehen dürften, genügt dies nicht, um von einer anwaltlichen Prägung der gesamten Tätigkeit des Klägers ausgehen zu können.

19(7) Letztlich ergibt sich auch aus dem Vortrag des Klägers im Zulassungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht von anwaltlicher Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO geprägt ist. Der Kläger trägt vor, dass sowohl die unternehmensleitenden als auch die anwaltlichen Aufgaben prägende Elemente seiner Gesamttätigkeit seien. Beide Teilbereiche seien zwingende Kernbereiche seiner Tätigkeit. Damit stellt die anwaltliche Tätigkeit des Klägers auch nach seinem eigenen Verständnis nicht den eindeutigen Schwerpunkt dar, was aber nach oben genannten Kriterien - entgegen der Auffassung des Klägers - erforderlich ist.

202. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom , aaO).

21Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Insbesondere kommt eine Zulassung nicht zur Klärung der verfassungsgemäßen Auslegung des Begriffs der "Prägung" in Betracht. Wie ausgeführt ist höchstrichterlich geklärt, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses darstellen müssen (hierzu oben II 1 a). Die vom Kläger aufgeworfene Frage zur Höhe des Anteils der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat bisher die Frage offengelassen, ob es für die Annahme einer Prägung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ausreicht, wenn der Arbeitnehmer die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten zu mehr als 50 % seiner für den Arbeitgeber insgesamt geleisteten Arbeitszeit ausübt, das heißt die anwaltliche Tätigkeit die nicht anwaltliche Tätigkeit - wenn auch nur minimal - übersteigt (vgl. nur Senat, Urteil vom - AnwZ (Brfg) 29/17, NJW-RR 2019, 440 Rn. 7). Dies bedarf auch jetzt keiner Entscheidung. Denn der Anwaltsgerichtshof konnte sich, ohne dass hieran ernsthafte entscheidungserhebliche Zweifel bestehen, vorliegend nicht davon überzeugen, dass die anwaltliche Tätigkeit überhaupt mehr als die Hälfte der Tätigkeit des Klägers darstellt, so dass eine Prägung von vornherein abzulehnen war.

III.

22Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:230719BANWZ.BRFG.37.19.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-32243