FinBeh Hamburg - S 2144-2019/005 - 52

Betriebsbezogene Berechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen bei Vorliegen eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses

Die Regelung des § 4 Absatz 4 a EStG ist eine betriebsbezogene Gewinnhinzurechnung (siehe ; BStBl 2018 I S. 1207; RdNr. 27).

Das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Eine konzernbezogene Betrachtungsweise ist nicht vorgesehen. Organträger und Organgesellschaft bleiben zivilrechtlich und steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger und ermitteln ihr jeweiliges Einkommen selbständig (; BStBl 2003 II S. 9). Erst danach ist das Einkommen der Organgesellschaft nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnen. Daraus folgt, dass sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft eigenständige Gewinnermittlungssubjekte und damit eigenständiger Betrieb i.S. des § 4 Abs. 4 a EStG sind (). Ein abgeführter Gewinn der Organgesellschaft ist beim Organträger in die Bemessungsgrundlage für § 4 Abs. 4 a EStG nicht einzubeziehen, so dass eine Entnahme dieses Gewinnes beim Organträger ggf. zu nicht abziehbaren Schuldzinsen führt.

Hinweis: § 4 Absatz 4 a EStG ist bei Kapitalgesellschaften und somit auch bei Organgesellschaften nicht anzuwenden (R 8.1 Abs. 1 KStR 2015).

Beispiel:

Zwischen der A-KG und der B-GmbH besteht eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die B-GmbH (Organgesellschaft) führt einen Gewinn i.H.v. 8.000.000 EUR an die A-KG (Organträger) ab. Der Gewinn der A-KG aus eigenem Gewerbebetrieb beträgt 2.000.000 EUR. Die Gesellschafter der A-KG entnehmen 10.000.000 EUR. Einlagen wurden nicht geleistet. Die Zinszahlungen der A-KG betragen 500.000 EUR (keine Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen). Die Über- bzw. Unterentnahmen und der kumulierte Entnahmenüberschuss der vorangegangenen Wj. betragen jeweils 0 EUR.

Lösung für die A-KG:

Zur einfacheren Darstellung wird die Berechnung nicht gesellschafterbezogen dargestellt (siehe RdNrn. 27 ff. im BMF-Schreiben a. a. O).

1. Berechnung der Überentnahme:


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Entnahmen des Wirtschaftsjahres
10.000.000 EUR
./. Einlagen des Wirtschaftsjahres
./. 0 EUR
./. Gewinn des Wirtschaftsjahres (ohne Ergebnisübernahme von der Organgesellschaft)
./. 2.000.000 EUR
= Überentnahme des Wirtschaftsjahres
= 8.000.000 EUR
+ Überentnahme aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren
+ 0 EUR
= Kumulierte Überentnahme
= 8.000.000 EUR

2. Berechnung des Entnahmenüberschusses:


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Entnahmen des Wirtschaftsjahres
10.000.000 EUR
Entnahmen des Wirtschaftsjahres
./. 0 EUR
+ Kumulierter Entnahmenüberschuss der vorangegangenen Wirtschaftsjahre
+ 0 EUR
= kumulierter Entnahmenüberschuss
= 10.000.000 EUR

3. Hinzurechnungsbetrag:


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6 % auf 8.000.000 EUR (da kumulierte Überentnahme niedriger als kumulierter Entnahmenüberschuss)
= 480.000 EUR

4. Berechnung des Höchstbetrages:


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Tatsächlich angefallene Schuldzinsen
500.000 EUR
./. Kürzungsbetrag
./. 2.050 EUR
= Höchstbetrag
= 497.950 EUR

5. Da der Hinzurechnungsbetrag den Höchstbetrag nicht übersteigt, ist er in voller Höhe von 480.000 EUR dem Gewinn hinzuzurechnen.

Ich bitte darum, die o.g. Grundsätze zu beachten und auf alle noch offenen bzw. änderbaren Fälle anzuwenden. Soweit Berechnungsgrundlagen fehlen (z.B. Entnahmen/Einlagen), sind diese anzufordern.

FinBeh Hamburg v. - S 2144-2019/005 - 52

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 2028 Nr. 39
KÖSDI 2019 S. 21459 Nr. 11
LAAAH-32226