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Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS)
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren ist ein besonderes Besteuerungsverfahren für bestimmte Telekommunikationsleistungen, für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie für sonstige elektronische Dienstleistungen (sog. RFTE-Leistungen). Es ermöglicht inländischen Unternehmern, Umsatzsteuer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat anzumelden und zu entrichten ist, dem Bundeszentralamt für Steuern zu erklären. Der Beitrag gibt einen Überblick über dieses Verfahren und stellt anhand von Buchungen die zutreffende Erfassung solcher Vorgänge in der Buchführung dar.
Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren wurde zum durch das One-Stop-Shop-Verfahren ersetzt.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1200 | Bank |
1728 | Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen |
1729 | Steuerzahlungen aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen an kleine einzige Anlaufstelle (KEA/MOSS) |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
8331 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen |
8400 | Erlöse 19 % USt |
8449 | Erlöse aus im Inland steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen 19 % USt |
1.2 SKR 04
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1800 | Bank |
3798 | Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen |
3799 | Steuerzahlungen aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen an kleine einzige Anlaufstelle (KEA/MOSS) |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4331 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen |
4400 | Erlöse 19 % USt |
4449 | Erlöse aus im Inland steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen 19 % |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Vereinfachung der Besteuerung
Die EU-Mitgliedstaaten haben auf Vorschlag der EU-Kommission im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung von Telekommunikationsleistungen, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie von sonstigen elektronischen Dienstleistungen (sog. RFTE-Leistungen), die an Nichtunternehmer ausgeführt werden, ein Gesetzespaket verabschiedet, das für das Besteuerungsverfahren eine kleine Revolution bedeutet. Zum einen wurden die Ortsregelungen neu bestimmt und zum anderen wurde dem Unternehmer auf freiwilliger Basis die Möglichkeit eingeräumt, in anderen EU-Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer für RFTE-Leistungen im Sitzstaat in einem besonderen Verfahren anzumelden und abzuführen.
Dies bedeutet eine erhebliche Erleichterung für die Unternehmen: Sie brauchen sich nicht im anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Dieses besondere Besteuerungsverfahren wird als „Mini-One-Stop-Shop-Verfahren“ bezeichnet.
Zum treten weitreichende Rechtsänderungen im Besteuerungsverfahren durch das sog. Digitalpaket in Kraft. Der Mini-One-Stop-Shop“ wird zum „One-Stop-Shop“, da weitere Umsätze in dieses Verfahren erfasst werden. Nachfolgend wird die Rechtslage bis dargestellt.
4. Regelungen für RFTE-Leistungen
4.1 RFTE-Leistungen vom bis zum
Ab dem gelten für B2C-Umsätze aufgrund der EU-Richtlinie 2008/8/EG neue Ortsregelungen für RFTE-Leistungen i. S. des § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG. Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG – entgegen den bis zum geltenden Regelungen – nicht mehr der Ort, an dem der leistende Unternehmer seinen Sitz hat, sondern der Ort, an dem die Privatperson ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Unternehmer E mit Sitz in Essen erbringt elektronische Dienstleistungen an einen Privatkunden mit Wohnsitz in Dänemark.
Bis zum ist die Dienstleistung in Essen (mit 19 %) zu versteuern. Ab dem ist die Dienstleistung in Dänemark (mit 25 %) zu versteuern.
Die Ortsregelung gilt nur für sonstige Leistungen und nicht für Liefergegenstände, die über das Internet bestellt werden (z. B. Bücher). Werden dagegen E-Books zum Download angeboten, liegt eine elektronische Dienstleistung vor.
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RFTE-Leistungen | ||||
Leistung wird erbracht von ↓ | Leistung wird ausgeführt an → | Privatkunde mit Wohnsitz im EU-Ausland
Luxemburg | Privatkunde mit Wohnsitz in Deutschland | Privatkunde mit Wohnsitz im Drittland
Russland |
Unternehmer mit Sitz in
Deutschland | zu versteuern in Luxemburg | zu versteuern in Deutschland | zu versteuern in Russland | |
Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland
Polen | zu versteuern in Luxemburg | zu versteuern in Deutschland | zu versteuern in Russland | |
Unternehmer mit Sitz im Drittland
Russland | zu versteuern in Luxemburg | zu versteuern in Deutschland | nicht relevant |
Abb. 1: Tabellarische Übersicht von RFTE-Leistungen
4.2 Leistungen ab dem
Durch Änderungen der MwStSystRL wurde mit Wirkung vom für RFTE-Leistungen i. S. des § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG der Ort der Leistung modifiziert. Nach § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG werden bis zu einer Gesamtsumme von 10.000 € RFTE-Leistungen an dem Ort erbracht, an dem der leistende Unternehmer seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat. Der Leistungsort bestimmt sich in derartigen Fällen nach § 3a Abs. 1 UStG (Sitzortprinzip). Die Regelung gilt für Unternehmer, die nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, und für solche RFTE-Leistungen, die an Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden.
Unternehmer U mit Sitz in Köln führt RFTE-Leistungen an Nichtunternehmer im Inland von 100.000 € aus. Weitere RFTE-Leistungen werden an französische Privatkunden i. H. von 8.000 € ausgeführt.
Die RFTE-Leistungen in Frankreich fallen unter die Neuregelung des § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG, da der Schwellenwert von 10.000 € nicht überschritten wurde. Die Inlandsumsätze von 100.000 € bleiben bei der Berechnung der 10.000 €-Grenze unberücksichtigt.
Die vorgenannte Regelung dient der Erleichterung von kleineren Unternehmen, die von steuerlichen Pflichten im Ausland befreit sind. Sie ist jedoch nicht zwingend anzuwenden. Der leistende Unternehmer kann nach § 3a Abs. 5 Satz 4 UStG mit Wirkung für die Zukunft auf die Anwendung des Schwellenwerts von 10.000 € verzichten. Ein derartiger Verzicht bindet den Unternehmer nach § 3a Abs. 5 Satz 5 UStG für mindestens zwei Jahre. Dies ergibt nur dann Sinn, wenn der Umsatzsteuersatz im anderen EU-Mitgliedstaat niedriger ist als in Deutschland.
Das BMF hält eine rückwirkende Option für zulässig. Da die Verzichtserklärung unmittelbare Auswirkung sowohl auf das Besteuerungsrecht des Ursprungsstaates als auch des anderen Mitgliedstaates hat, kann die Option m. E. nur bis zur Ausführung des ersten Umsatzes im Kalenderjahr erklärt werden. Hierfür spricht, dass die Regelungen zum Leistungsort zur Vermeidung von Kompetenzgerangel dienen, das zu einer Doppelbesteuerung oder zur Nichtbesteuerung von Umsätzen führen könnte. Zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes muss klar sein, wem das Besteuerungsrecht zusteht.
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RFTE-Leistungen ab
bis 10.000 € | ||||
Leistung wird erbracht von ↓ | Leistung wird ausgeführt an
→ | Privatkunde mit Wohnsitz im EU-Ausland
Luxemburg | Privatkunde mit Wohnsitz in Deutschland | Privatkunde mit Wohnsitz im Drittland
Russland |
Unternehmer mit Sitz in
Deutschland | zu versteuern in Deutschland | zu versteuern in Deutschland | zu versteuern in Russland | |
Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland
Polen | zu versteuern in Polen | zu versteuern in Deutschland | zu versteuern in Russland | |
Unternehmer mit Sitz im Drittland
Russland | zu versteuern in Luxemburg | zu versteuern in Deutschland | nicht relevant |
Abb. 2: Tabellarische Übersicht von RFTE-Leistungen bis 10.000 € ab
Für RFTE-Leistungen von mehr als 10.000 € gelten die Hinweise in Abb. 1.
4.3 Anmelde- und Besteuerungsverfahren
4.3.1 Registrierungs- und Abmeldeverfahren
Die Sonderregelungen zum Mini-One-Stop-Shop-Verfahren sind in § 18h UStG normiert. Ausführungsbestimmungen der Finanzverwaltung sind in Abschnitt 18h.1 UStAE enthalten.
Inländische Unternehmer, die an diesem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen möchten, müssen dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – und nicht gegenüber dem örtlichen Finanzamt – elektronisch anzeigen. Eine Teilnahme ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich, in denen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Eine Beschränkung auf einzelne Mitgliedstaaten ist nicht möglich.
Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft muss die Teilnahme an der Sonderregelung durch den Organträger unter dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden.
Die Anzeige muss nach § 18h Abs. 1 UStG vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, für den der Unternehmer erstmalig an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt. Registrierungsbeginn ist grundsätzlich der erste Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt. Die Registrierung ist ausschließlich elektronisch vorzunehmen. Für die Antragstellung steht das BZSt-Online-Portal zur Verfügung.
Die Teilnahme kann nach § 18h Abs. 1 Sätze 4 und 5 UStG widerrufen werden. Der Widerruf ist unter Einhaltung einer Widerrufsfrist von 15 Tagen zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums mit Wirkung an diesem Zeitpunkt möglich.
Ebenso können im BZSt-Online-Portal die Registrierungsdaten geändert werden. Das BZSt kann ggf. den Unternehmer bei Nichterfüllung von Voraussetzungen oder Versäumnissen von diesem Verfahren durch Verwaltungsakt ausschließen.
Eine Abmeldung von diesem Verfahren muss spätestens am 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats erfolgen. Gründe hierfür können sein:
Einstellung der Leistungserbringung,
Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen EU-Mitgliedstaaten oder
Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat wegen Wegfalls der Teilnahmevoraussetzungen in Deutschland, z. B. nach Verlegung des Sitzes oder nach Schließen einer Betriebsstätte im Inland.
4.3.2 Abgabe der Umsatzsteuererklärung
Der Unternehmer hat nach § 18h Abs. 3 Satz 1 UStG dem BZSt bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres eine gesonderte Umsatzsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat elektronisch zu übermitteln und die selbst berechnete Steuer zu entrichten. Die Erklärungswerte sowie die entrichtete Steuer werden dann vom BZSt an den jeweiligen Mitgliedstaat weitergeleitet. Eine Umsatzsteuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn in dem Kalendervierteljahr keine Umsätze ausgeführt wurden.
Es handelt sich nicht um eine Umsatzsteuererklärung nach deutschem Recht, sondern um eine Steuererklärung des jeweiligen Mitgliedstaates.
Das Verfahren bietet nicht die Möglichkeit, zusätzlich auch Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen, d. h. von der Umsatzsteuer abzuziehen. Soweit Unternehmer Vorsteuern geltend machen wollen, müssen sie diese – wie bisher – im jeweiligen Mitgliedstaat im Rahmen eines gesonderten Vergütungsantrags geltend machen. Die Geltendmachung der Vorsteuern im allgemeinen Besteuerungsverfahren ist nur dann möglich, wenn der Unternehmer ohnehin im jeweiligen Mitgliedstaat für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen ist.
Die Steuerschuld muss so rechtzeitig an das BZSt überwiesen werden, dass der Zahlungseingang bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgt. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich. Die Umsatzsteuer muss auf das folgende Konto überwiesen werden:
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Zahlungsempfänger: Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/UST |
Bankname: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken |
BIC: MARKDEF1590 |
IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20 |
Als Verwendungszweck ist bei der erstmaligen Zahlung die Referenznummer anzugeben. Diese hat das Format DE/USt-IdNr./Besteuerungszeitraum in der Form QN.YYYY.
DE/DE999999999/Q1.2019
Nach der erstmaligen Zahlung wird jedem Unternehmer ein Kassenzeichen mitgeteilt, das bei allen weiteren Zahlungen als Verwendungszweck anzugeben ist.
Weitere Ausführungen zum Mini-One-Stop-Shop-Verfahren sind auf der Homepage des BZSt unter „Mini-One-Stop-Shop“ sowie im Abschnitt 18h.1 UStAE enthalten.
5. Aufzeichnungspflichten
Über die im Rahmen der Sonderregelung getätigten Umsätze sind elektronische Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, Steuererklärung und Zahlungen auf Richtigkeit zu prüfen. Die Aufzeichnungen müssen dem BZSt bzw. den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf Anforderung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
Nach Art. 63c MwStVO i. V. mit Abschnitt 22.3a Abs. 4 UStAE sollen die elektronisch zu führenden Aufzeichnungen folgende Informationen enthalten:
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1. | EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt |
2. | Art der erbrachten sonstigen Leistung |
3. | Datum der Leistungserbringung |
4. | Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung |
5. | Jede anschließende Änderung der Bemessungsgrundlage |
6. | Anzuwendender Steuersatz |
7. | Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten
Währung |
8. | Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen |
9. | Alle vor Erbringung der Leistung erhaltenen Anzahlungen |
10. | Falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen
Informationen |
11. | Soweit bekannt, den Namen des Leistungsempfängers |
12. | Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der
Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder
seinen Sitz hat |
Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen beträgt nach § 147 Abs. 3 AO und Art. 369 Abs. 2 MwStSystRL zehn Jahre.
6. Umsatzsteuer-Jahreserklärung und Sachkonten
Durch die Finanzverwaltung wurden mit Schreiben vom die nationalen Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 veröffentlicht. Unternehmer, die auch (nur) RFTE-Leistungen in anderen Mitgliedstaaten ausführen, müssen ab dem Besteuerungszeitraum 2021 im nationalen Erklärungsvordruck folgende zusätzliche Angaben machen:
Abb. 3: Erfassung der RFTE-Umsätze
Die in Zeile 111 (Kennziffer 213) zu erfassenden RFTE-Umsätze sind die aufgrund der Neuregelung im Inland zu versteuernden RFTE-Leistungen bis 10.000 €. In Zeile 112 (Kennziffer 214) sind die RFTE-Umsätze zu erfassen, die in den anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern sind. Es bedarf insoweit der Erfassung von RFTE-Umsätzen auf gesonderten Umsatzkonten.
Hierzu stehen im SKR 03 bzw. SKR 04 folgende (neue) Erlöskonten zur Verfügung:
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 |
Erlöse aus im Inland steuerpflichtigen elektronischen
Dienstleistungen 19 % USt | 8449 (Automatikkonto) | 4449 (Automatikkonto) |
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen
Dienstleistungen | 8331 | 4331 |
7. Neugründung eines Unternehmens
Unternehmensgründer haben mit der Neugründung bei der Finanzbehörde einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abzugeben bzw. elektronisch zu übermitteln. Hierin hat der Unternehmer zu dokumentieren, ob er das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren in Anspruch nimmt.
Abb. 4: Auszug aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Einzelunternehmers
8. Erweiterung des Verfahrens ab dem bzw.
Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren ist nur der erste Schritt zum großen One-Stop-Shop-Verfahren. Die EU-Kommission verfolgt letztlich das Ziel, dass der Unternehmer von sämtlichen steuerlichen Anmelde- und Zahlungspflichten in anderen Mitgliedstaaten entlastet wird und seinen umsatzsteuerlichen Pflichten ausschließlich im Sitzstaat nachkommen muss.
Als nächsten Schritt hat die Kommission am eine Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie veröffentlicht, die von den Mitgliedstaaten in modifizierter Form verabschiedet wurde. Ab dem werden innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze sowie bestimmte Drittlandsumsätze bis 150 € in das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren einbezogen. Weiterhin werden Dienstleistungen, die von Drittlandsunternehmen ausgeführt werden, erfasst. Die entsprechenden nationalen Regelungen sind im Jahressteuergesetz 2020 enthalten.
Die Einzelheiten zu den ab geltenden Regelungen sind im Stichwort „Besondere Besteuerungsverfahren“, Kontierungslexikon NWB WAAAH-88819 enthalten.
Als weiteren Schritt hat die Kommission am einen Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorgelegt. Sie plant, in einem ab erweiterten „One-Stop-Shop-Verfahren“ sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen als auch Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Lieferungen in diese Sonderregelung einzubeziehen.
9. Praxisbeispiele
9.1 Praxisbeispiel 1: Bis einschließlich Besteuerungszeitraum 2018
Der Softwareunternehmer S aus Potsdam stellt Klingeltöne zum Herunterladen auf Handys bereit.
Für Downloads von Privatkunden aus Dänemark erhält S im Monat Oktober 2018 2.000 € auf seinem Konto gutgeschrieben, für die Bereitstellung von Klingeltönen an Privatkunden aus Deutschland hat er 20.000 € (brutto) vereinnahmt. S nimmt die Regelungen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens in Anspruch.
Die zur Verfügung gestellten Klingeltöne sind nach § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 UStG und Abschnitt 3a.12 Abs. 3 Nr. 6 UStAE elektronische Dienstleistungen. Ort der Dienstleistung ist nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG am Wohnort des Kunden. Die von deutschen Privatkunden vereinnahmten Entgelte i. H. von 20.000 € sind mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern. Die für Dänemark erhaltenen Entgelte unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer, sondern sind in Dänemark mit 25 % zu besteuern.