Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Datenschutz | Aktive Einwilligung in das Setzen von Cookies
Die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung wird nicht dadurch wirksam erteilt, dass der Nutzer ein voreingestelltes Ankreuzkästchen zur Erteilung der Einwilligung unverändert lässt.
Der EuGH stellt klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss und der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss. Es mache keinen Unterschied, so das Gericht, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handele oder nicht. Das Unionsrecht solle den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre ...