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Bilanzierung | Abfindungsklausel bei Pensionszusagen
Eine Abfindungsklausel im Rahmen einer Pensionszusage darf nicht gegen die steuerrechtlichen Anforderungen des § 6a EStG verstoßen. Die Abfindungsklausel kann nämlich einen schädlichen Vorbehalt i. S. von § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG darstellen, wenn die Abfindung niedriger ist als der Barwert der künftigen Pensionsleistungen. Wird aber in der Abfindungsklausel vereinbart, dass die Abfindung in Höhe des Barwertes der S. 1003künftigen Pensionsleistungen zu erfolgen hat, liegt kein Verstoß gegen § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG vor.
Anders [i]Abfindungsklausel darf nicht zu schädlichem Vorbehalt führen ist dies jedoch, wenn die Kapitalabfindung „unter Zugrundelegung der im Abfindungszeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen“ zu berechnen sein soll: Denn dann ist nicht klar, ob damit die handelsrechtlichen , die steuerrechtlichen , die aufsichtsrech...