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NWB Nr. 8 vom Fach 18 Seite 3049

Das Recht der Genossenschaft

von Ministerialrat Jörg Ankele, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) hat in unserem Wirtschaftsleben neben den Kapitalgesellschaften und den Personenhandelsgesellschaften schon seit langem einen festen Platz. Sie stellt ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen dar. Schwerpunktbereiche für die genossenschaftliche Organisationsform sind die Kreditgenossenschaften, die ländlichen Warengenossenschaften, die gewerblichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften sowie die Wohnungsbaugenossenschaften; zurückgegangen ist in den letzten Jahren die Bedeutung der genossenschaftlichen Rechtsform bei den Konsumgenossenschaften. Die Gesamtzahl der in der Rechtsform der eG betriebenen Unternehmen liegt bei etwa 9 000 (davon ca. 3 600 Volks- und Raiffeisenbanken, 2 000 ländliche Warengenossenschaften, 800 gewerbliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften und 1 200 Wohnungsbaugenossenschaften); ihr Mitgliederbestand beträgt etwa 14 Millionen.

Die organisationsrechtliche Grundlage der eG ist im GenG vom 1. 5. 1889 geregelt, das im wesentlichen von Schulze-Delitzsch konzipiert ...

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