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Prokura und Handlungsvollmacht
Prokura und Handlungsvollmacht sind Formen der Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Inhabers eines Handelsgeschäfts (Unternehmens). Es handelt sich dabei um Unterarten der bürgerlich-rechtlichen Stellvertretung im Handelsverkehr. Geregelt ist die Prokura in den §§ 48-53 und die Handlungsvollmacht in § 54; ergänzend können darüber hinaus die §§ 164-181 BGB über die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht herangezogen werden.
Zu unterscheiden von diesen beiden handelsrechtlichen Arten der Stellvertretung sind die nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen erteilte Generalvollmacht, die die Vertretung in allen Geschäften (zur Einschränkung bei außergewöhnlichen Geschäften s. OLG Zweibrücken, BB 1990 S. 1014) oder solchen eines größeren Geschäftskreises ermöglicht, und die auf ein oder einige bestimmte Geschäfte beschränkte Spezialvollmacht. Die Erteilung der Generalvollmacht ist nicht an das Vorliegen einer Prokura gebunden. Da sie aber umfassender als die Prokura ist (vgl. BGHZ 36 S. 292 ff.), obwohl sie nicht im Handelsregister eingetragen werden kann, empfiehlt es sich, keine Generalvollmacht ohne Prokura zu erteilen (vgl. Spitzbarth, Die rechtliche...