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Auskunfts- und Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Nach § 51a GmbHG haben die Geschäftsführer der GmbH jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Dieses Informationsrecht des Gesellschafters wurde zusammen mit der Verfahrensregelung des § 51b GmbHG eingefügt durch die GmbH-Novelle 1980. Zunächst war eine wesentlich umfangreichere und detailliertere Regelung vorgesehen, die dann im Gesetzgebungsverfahren vereinfacht worden ist. Entfallen ist insbesondere das Individualrecht auf Durchführung einer Sonderprüfung; insoweit ist es bei den Rechten des Gesellschafters aus § 46 Nr. 6 GmbHG verblieben.
Vom Auskunfts- und Einsichtsrecht des § 51a GmbHG zu unterscheiden sind die Kontrollrechte der Gesellschafter(-versammlung) als Organ gem. § 46 Nr. 6 GmbHG, die einen uneingeschränkten Zugriff auf Informationen erlauben und denen eine Berichtspflicht der Geschäftsführer entspricht. § 51a GmbHG ist ein Individualrecht des einzelnen Gesellschafters (Roth a. a. O. Anm. 1, 2.1).
I. Auskunfts- und Einsichtsrecht (§ 51a Abs. 1 GmbHG)
1. Normzweck
Das Informationsrecht des Gesellschafters ist das praktisch wichtigste gesetzlich geregelte Individ...