Vom Arbeitgeber für Bauarbeiter bestimmter, infolge mehrtätiger Auswärtstätigkeit nicht arbeitstäglich angefahrener Sammelpunkt
als selbst „typischerweise arbeitstäglich” aufgesuchter Ort im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG
Leitsatz
1. Fährt ein Bauarbeiter entsprechend der Weisung des Arbeitgebers jeweils von der Wohnung zum Betriebssitz des Arbeitgebers
und von dort mit einem Sammelfahrzeug zu den jeweiligen Baustellen und kehrt er wegen des Einsatzes auf weit entfernten Baustellen
nicht jeden Tag nach Hause zurück, sodass auch die Fahrten zum Betriebssitz nicht arbeitstäglich durchgeführt werden, so gilt
gleichwohl der Betriebssitz des Arbeitgebers als „derselbe typischerweise arbeitstäglich aufgesuchte Ort” im Sinne des § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG, mit der Folge, dass für die Fahrten zum Betriebssitz ein Werbungskostenabzug nur in Höhe
der Entfernungspauschale und nicht nach Reisekostengrundsätzen zulässig ist.
2. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG umfasst die Fälle, in denen der Arbeitnehmer bei jeder Fahrt von seinem Wohnort zum
Arbeitsbeginn zunächst einen durch den Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt anfahren muss. Die Rechtsnorm ist also auch dann
anwendbar, wenn der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber bestimmten Sammelort infolge der Nichtheimkehr an einzelnen Wochen bzw.
Tagen tatsächlich nicht aufsucht; diese gilt jedenfalls dann, wenn der der Arbeitnehmer an den meisten Arbeitstagen (hier:
82 %) tatsächlich von der Wohnung zum Sammelpunkt gefahren ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 14/2019 S. 667 BBK-Kurznachricht Nr. 15/2019 S. 714 EFG 2019 S. 261 Nr. 4 EStB 2019 S. 285 Nr. 7 XAAAH-31999
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