Anerkennung von Verlusten in der Anlaufzeit von in der Regel fünf Jahren
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Leitsatz
1. Der bei neu gegründeten Gewerbebetrieben während einer Anlaufzeit von in der Regel fünf Jahren bestehende Anscheinsbeweis
für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist erschüttert, wenn der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art der Betriebsführung
bei objektiver Betrachtung von vornherein nicht in der Lage ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen. Im Streitfall ist die vom
Kläger nebenberuflich und im Wesentlichen am Wochenende, während der Woche abends nach seiner nichtselbständigen Arbeit sowie
teilweise während seines dortigen Urlaubs verfolgte Geschäftsidee im Planungsstadium steckengeblieben, ohne je zu Einnahmen
geführt zu haben.
2. Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprachen im Streitfall auch die Kostenstruktur (überwiegend Personalkosten für eine
Geschäftsführerin) sowie der Umstand, dass keine Maßnahmen zur Beseitigung der Verlustursachen getroffen wurden.
3. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt voraus, dass der Unternehmer als Anbieter von entgeltlichen
Leistungen für andere Abnehmer am allgemeinen Markt auftritt.
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