Vom Erfolg eines auch mit Sponsorenverträgen ausgestatteten Profisportlers abhängige Leistungen der Sportförderung als Teil
gewerblicher Einkünfte des Sportlers
Leitsatz
Ein Mitglied einer Sportfördergruppe und Teilnehmer an Olympischen Spielen, Europa- und Weltmeisterschaften ist nicht mehr
als Amateur, sondern als gewerblicher Profisportler anzusehen, wenn er durch seinen Sport ähnlich hohe Bruttoeinnahmen wie
durch seine Arbeitnehmertätigkeit erzielt und sein Zeitaufwand für den Sport deutlich höher als für die Tätigkeit als Arbeitnehmer
ist. Erzielt ein Profisportler nicht unerhebliche Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen, zählen
auch vom Leistungsniveau des Sportlers sowie der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängige Leistungen
der Sportförderung zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG und nicht zu den wiederkehrenden Bezügen
im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG (Anschluss an , EFG 2001 S. 683).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1386 Nr. 16 EStB 2020 S. 30 Nr. 1 KÖSDI 2019 S. 21425 Nr. 10 FAAAH-31992
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