Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG bei mehreren Erwerben von derselben Person innerhalb des Zehnjahreszeitraums
Leitsatz
1. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG wird stets für jeden Steuerfall individuell festgelegt und bewegt sich in dem
Bereich von 0 EUR bis 150.000 EUR. Dieser gleitende Abzugsbetrag wird kraft Gesetzes gewährt und – bei Zuwendungen von derselben
Person – innerhalb von zehn Jahren nur einmal berücksichtigt. Ein Verzicht auf den Abzugsbetrag zugunsten späterer Erwerbe
ist nicht zulässig.
2. Der Senat folgt nicht der von Literaturstimmen vertretenen Auslegung des § 13a Abs. 2 ErbStG, wonach jedem Steuerpflichtigen
stets der maximale Abzugsbetrag von 150.000 EUR in der Weise zur Verfügung stehen soll, dass er diesen Maximalbetrag auch
durch mehrere Erwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums quasi auffüllen können soll.
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