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Die stille Gesellschaft
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschließlich Berlin (West).
A. Zivilrecht
I. Vorbemerkung
Das HGB regelte früher die stille Gesellschaft (stG) in den §§ 335 bis 342. Im Zusammenhang mit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, das am in Kraft getreten ist, wurden diese Gesetzesbestimmungen ohne inhaltliche Änderungen als §§ 230 bis 237 nach vorne versetzt. Nachfolgend wird stets die Gesetzesbestimmung in ihrer heutigen Numerierung zitiert. Da jedoch der Großteil der Fachliteratur aus der Zeit vor dem 1. 1. 1986 stammt, wird jeweils als Klammerzusatz die Gesetzesbestimmung auch in ihrer früheren Bezeichnung angegeben. Die Paragraphenangaben in den Zitaten erfolgen entsprechend dem jeweiligen Werk, jedoch wird stets in Klammern die jeweilige Korrespondenzzahl angegeben.
II. Begriff der stillen Gesellschaft
§ 230 (= 335 a. F.) HGB versteht unter einer stG eine gesellschaftsrechtliche Vermögensbeteiligung an dem Handelsgewerbe eines anderen dergestalt, daß die Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht und daß der stille Gesellschafter (nachfolgend ”der Stille” genannt) am Gewinn des Handelsgewerbes beteiligt ist (§ 231 (= 336 a. F.) HGB). Ebenso wie die ...