Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung nur für den anteiligen Steuerbetrag, der tatsächlich Gegenstand
der Steuerhinterziehung ist
Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands und von Pauschalrückstellungen
Schätzung der Höhe der Rückstellungen
Leitsatz
1. Die Festsetzungsfrist von zehn Jahren bezieht sich nur auf denjenigen anteiligen Steuerbetrag, der tatsächlich Gegenstand
einer Steuerhinterziehung ist. Bezieht sich die Steuerhinterziehung nur auf Sachverhalte, die einen Teil der festgesetzten
Steuer betreffen, bleibt es im Übrigen bei der vierjährigen Frist, sodass insoweit Teilfestsetzungsverjährung eintritt.
2. Soweit das Entstehen einer Verbindlichkeit sicher und nur deren Höhe ungewiss ist, ist die Rückstellung nicht mit dem höchsten
denkbaren Wert, sondern mit dem Wert mit der größten Eintrittswahrscheinlichkeit anzusetzen.
3. Genügt der Steuerpflichtige der ihn treffenden objektiven Beweislast (Feststellungslast) für die von ihm behauptete gewinnmindernde
Bildung von Rückstellungen der Höhe nach nicht, muss sich die Schätzung im unteren Rahmen bewegen.
4. Pauschalrückstellungen kommen ausnahmsweise in Betracht, wenn es um die Bewertung einer Vielzahl gleichartiger Geschäfte
geht und substanzielle Erfahrungswerte aus der Vergangenheit bestehen, dass der Steuerpflichtige mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Ein Erfüllungsrückstand wegen noch nicht bezahlter Provisionen an ausländische Vertreter
lässt sich nur individuell bezogen auf jeden einzelnen Vertrag bestimmen und der Höhe nach ermitteln und nicht aus Erfahrungswerten
ableiten.
Fundstelle(n): BB 2019 S. 2391 Nr. 41 DStZ 2019 S. 773 Nr. 21 EFG 2019 S. 1646 Nr. 20 KÖSDI 2019 S. 21506 Nr. 12 PStR 2020 S. 51 Nr. 3 StB 2019 S. 327 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2020 S. 525 EAAAH-31988
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