Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsfragen der gesellschaftsintegrierten Stiftung
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Wer - aus welchen Gründen auch immer - Kapital für unternehmerische Zwecke nicht einer formal-kapitalistisch geprägten juristischen Person (z. B. GmbH) zuwenden will, kann sich einer Rechtsform bedienen, die gegenüber den klassischen Ausprägungen der Kapitalgesellschaft in bestimmter Hinsicht vorteilhaft sein kann. Es handelt sich um eine Rechtsform, die in der Praxis erstaunlicherweise erst wenig bekannt ist: die Stiftung. Dieser Typ der juristischen Person ist keine Personenvereinigung; er stellt eine Zusammenfassung von vermögenswerten Gegenständen dar, die dazu dient, einen bestimmten Zweck unter Verwendung des dafür bestimmten Vermögens dauernd zu fördern (§§ 80 ff. BGB; vgl. Weimar/Schimikowski, Bürgerliches Recht, 2. Aufl. 1986, Rdnr. 42). Zur Klasse der Kapitalgesellschaften gehört die Stiftung nicht; sie ist rechtsfähige Vermögensmasse ohne Anteilseigner. Dies macht sie in mehrfacher Hinsicht - wie die folgenden Darlegungen zeigen - interessant.
I. Von der Stiftung zur Stiftungs-KG
Die wirtschaftliche Entwicklung und ein geschärftes gesellschafts- und steuerrechtliches Gestaltungsbewußtsein haben dazu gefü...