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Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Anwendungsbereich
Die §§ 377, 378 HGB haben einen weiten sachlichen Anwendungsbereich. Sie gelten beim zweiseitigen Handelskauf i. S. der §§ 343, 344 HGB, also bei allen Kaufgeschäften von Kaufleuten, die zum Betriebe ihrer Handelsgeschäfte gehören. Sie gelten weiterhin ebenso beim Tausch gem. § 515 BGB wie gem. § 381 Abs. 2 HGB beim Werklieferungsvertrag. Sie werden ebenfalls angewendet beim Kauf nach Probe (§§ 494 BGB) (BGH WM 1977 S. 821) und beim Kauf auf Probe (§§ 491, 496 BGB) nach Billigung des Gegenstandes, wenn sich danach ein Fehler zeigt (vgl. RGZ 137 S. 298). Anwendung finden sie schließlich beim finanzierten Kauf (BGH NJW 1980 S. 783) sowie sowohl bei der Einkaufskommission gem. § 391 HGB als auch bei der Verkaufskommission mit Preisgarantie (Baumbach u. a., a. a. O., Anm. 1 A).
Handelt es sich nicht um einen zweiseitigen Handelskauf, sind die §§ 377, 378 HGB nicht direkt anwendbar. Es folgt dann jedoch aus § 242 BGB u. U. das Verbot ungebührlicher Verzögerung von Prüfung und Rüge, dessen Verletzung den Verlust der Rechte wegen Fehler der Lieferung zur Folge hat (OLG Stuttgart MDR 1958 S. 774).
Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschriften umfaßt den V...