Einkommensteuer | Gewinn eines nicht selbst bilanzierenden BgA Beteiligung (BFH)
Werden einzelne dauerdefizitäre
Tätigkeitsfelder einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, an der eine
Trägerkörperschaft als Mitunternehmerin beteiligt ist, sowohl im Rahmen der
Einkünfteermittlung der Mitunternehmerschaft als auch für Zwecke der
Körperschaftsteuer als eigenständige Betriebe gewerblicher Art (Regiebetriebe)
behandelt, kann zur Ermittlung des Gewinns i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nicht
ohne weiteres an den entnommenen Gewinnanteil angeknüpft werden, wenn dieser
auf den Erträgen aus sämtlichen Tätigkeitsfeldern beruht. Die ertragsteuerliche
Einkünfteermittlung bei der Mitunternehmerschaft und die Einkommensermittlung
für die verschiedenen Betriebe gewerblicher Art ist für die Ermittlung der
kapitalertragsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine kommunale Gebietskörperschaft, war als alleinige Kommanditistin an der Stadtwerke I-GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Die Tätigkeit der KG bestand aus den Sparten Strom- und Wasserversorgung, Fernwärme, einem Fährbetrieb, Freibad, Hallenbad und Eisstadion.
Die KG erstellte für die Streitzeiträume 2003 bis 2005 handelsrechtliche Jahresabschlüsse mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Lageberichten, in die die Erträge und Aufwendungen aus sämtlichen Tätigkeiten eingingen. Bei Feststellung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse der KG wurden aufgrund von Gesellschafterbeschlüssen Teile des Gewinns (sog. Mindestgewinne) den Rücklagen der KG zugeführt, der verbleibende Betrag wurde von der Klägerin entnommen. Ertragsteuerlich war der dauerdefizitäre Betrieb des Eisstadions ein eigenständiger BgA. Die übrigen Tätigkeitsfelder der KG bildeten einen weiteren BgA (BgA Beteiligung).
Die Verluste aus dem Betrieb des dauerdefizitären Eisstadions wurden in der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung des BgA Beteiligung nicht erfasst, sondern eigenständig im BgA Eisstadion veranlagt. Eine Zusammenfassung dieser beiden BgA für Zwecke der Körperschaftsteuer war unzulässig, weil die Voraussetzungen für einen zulässigen Querverbund nicht vorlagen. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der KG wurden die Erträge und Aufwendungen, die auf den Betrieb des Eisstadions entfielen, ebenfalls von den Erträgen und Aufwendungen aus den übrigen Sparten separiert.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die Höhe des kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinns des BgA Beteiligung entspricht zwar grundsätzlich dem von der Klägerin aus der KG entnommenen Gewinnanteil.
Der entnommene Gewinnanteil ist im Streitfall zur Ermittlung des kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnanteils des BgA Beteiligung aber um diejenigen Erträge zu erhöhen, die bei der Gewinnermittlung auf Ebene der KG die Verluste aus dem Betrieb des Eisstadions ausgeglichen hätten.
Wären auf Ebene der KG die Erträge aus den übrigen Sparten der KG nicht mit dem Verlust aus dem Betrieb des Eisstadions verrechnet worden, wären die zur Verlustdeckung verwendeten Beträge von der Klägerin zusätzlich aus der KG entnommen worden und in den kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinn eingegangen.
Allein aufgrund der Zusammenfassung sämtlicher Tätigkeiten auf Ebene der KG darf zu Lasten der kapitalertragsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage kein Querverbund angenommen werden, der für Zwecke der Körperschaftsteuer unzulässig ist.
Nicht zu beanstanden ist, dass in die kapitalertragsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage des BgA Beteiligung nur der um die auf Ebene der KG thesaurierten Mindestgewinne verminderte Gewinnanteil eingegangen ist, da es sich insoweit um eine zulässige Rücklagenbildung handelt.
Anmerkung von Dr. Christian Levedag, Richter im VIII. Senat des BFH, München:
Das Urteil enthält die zentrale Aussage, dass der kapitalertragsteuerpflichtige Gewinn eines nicht selbst bilanzierenden BgA Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG grundsätzlich an den aus der gewerblich tätigen Personengesellschaft entnommenen Gewinnanteil anknüpft. Eine gesellschaftsrechtliche Thesaurierung auf Ebene der Personengesellschaft zu Lasten des entnahmefähigen Gewinnanteils ist zu akzeptieren, wenn auch eine Rücklagenbildung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG auf Ebene des BgA Beteiligung zulässig wäre.
Zweite zentrale Aussage ist, dass der kapitalertragsteuerpflichtige (handelsrechtliche) Gewinn des BgA Beteiligung modifizierend zu ermitteln ist, wenn ansonsten ein körperschaftsteuerlich unzulässiger Querverbund entstünde. Ist der handelsrechtlich entnahmefähige Gewinnanteil aus der Personengesellschaft gemindert, weil die Ergebnisse sämtlicher Sparten in deren handelsrechtliche Gewinnermittlung eingegangen sind, ist nicht nur an den aus der Personengesellschaft (tatsächlich) entnommenen Gewinnanteil anzuknüpfen. Neben dem entnommenen Gewinnanteil gehen auch die Erträge, die in der handelsrechtlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft mit den Verlusten aus der dauerdefizitären Sparte verrechnet wurden, in den Gewinn des BgA Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ein.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. sowie NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
OAAAH-31843