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Update Reform der Grundsteuer (I)
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3060Der Bundesrat hat sich in der Plenarsitzung am u. a. zum Entwurf eines Grundsteuer-Reformgesetzes geäußert. Änderungsvorschläge und Prüfbitten der Länderkammer zum grundsteuerlichen Bewertungsrecht lassen sich schwerpunktmäßig wie folgt zusammenfassen:
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Hauptfeststellungszeitpunkt/Hauptfeststellungszeitraum: [i]Bundesrat schlägt Vorverlagerung der ersten Hauptfeststellung auf den 1.1.2021 sowie Hauptfeststellungszeitraum von 8 Jahren vorZur Vermeidung administrativer Risiken spricht sich der Bundesrat für eine Fixierung (Vorverlagerung) des Hauptfeststellungszeitpunkts um ein Jahr auf den aus. Der Minimierung des sich abzeichnenden Mehraufwands für die Gutachterausschüsse (Bodenrichtwertermittlung) dient der Vorschlag, Grundsteuerwerte in Zeitabständen von je acht Jahren allgemein festzustellen (Hauptfeststellungszeitraum).
Unbebaute Grundstücke: Der Bundesrat plädiert für eine klarstellende Gesetzesergänzung, wonach für die Bewertung der Bodenrichtwert der Bodenrichtwertzone maßgebend ist, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet.
Wohnungsbegriff – Mindestgröße: [i]Mindestgröße von 23 qm beim WohnungsbegriffUnter Verweis auf eine entsprechende Regelung bei der Grundbesitzbewertung (ErbSt, SchenkSt, GrESt) präferiert der Bundesrat zur Rechtsvereinhe...