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Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG
Eine Enteignung ist keine Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, da der Verlust des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet, wie der ( NWB AAAAH-30559) entschied.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige im Jahr 2005 im Wege der Zwangsversteigerungen den hälftigen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück erworben. Im Jahr 2008 wurde der Steuerpflichtige im Rahmen eines Bodensonderungsverfahrens durch einen entsprechenden Sonderungsbescheid enteignet. Als Entschädigung erhielt er zunächst 470.000 €. Der Betrag floss im Jahr 2009 zu. Nachdem der Steuerpflichtige Widerspruch eingelegt hatte und sich gegen die Höhe der Entschädigungszahlung wandte, wurde die Entschädigung um 130.000 € auf insgesamt 600.000 € erhöht. Der Erhöhungsbetrag wurde 2012 und 2014 in zwei Raten ausgezahlt.
Der Steuerpflichtige erklärte im Veranlagungszeitraum 2009 keinen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft auf Seite 2 der Anlage SO. Anlässlich einer Betriebsprüfung stufte das Finanzamt die Enteignung hingegen als steuerbares privates Veräußerungsgeschäft ...