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LSG Hamburg Urteil v. - L 3 R 1/17

Die am 11. Juni 1961 geborene Klägerin lebt seit 1989 in Deutschland. Zuletzt arbeitete sie in Teilzeit als Lagerarbeiterin in einem Möbelkaufhaus. Die Klägerin leidet an einem Fibromyalgiesyndrom mit Schmerzen im gesamten Stütz- und Bewegungsapparat. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. Mai 2008 und Widerspruchsbescheid vom 13. August 2010 den Antrag der Klägerin vom 7. März 2008 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (S 6 R 792/10) kam es zum Abschluss eines Vergleichs, nachdem der Sachverständige Dr. W., Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, nur noch Tätigkeiten in einem Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich für möglich erachtet hatte. Der Vergleich sah die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (sogenannte Arbeitsmarktrente) vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2011 vor. Noch im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Rente über den 31. Dezember 2011 hinaus. Dieser Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16. April 2012 abgelehnt. Aufgrund des am 14. Mai 2012 erhobenen Widerspruchs der Klägerin veranlasste die Beklagte eine gutachterliche Untersuchung auf nervenärztlich-psychiatrischem Fachgebiet. Die Gutachterin Dr. F. kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine somatoforme Schmerzstörung ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne wesentliche Einschränkungen psychosozialer Kompetenzen vorliegen würde. Die Klägerin wurde für in der Lage erachtet, vollschichtig leichte Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastungen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne gehäufte oder dauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne dauernde Überkopf-Tätigkeiten auszuführen Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 18. Februar 2014 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie schon ohne Belastungen unter ständigen starken Schmerzen sowie unter Schlafstörungen leide, aufgrund derer sie sich schlapp und erschöpft fühle und oft nur schlecht konzentrieren könne. Hinzu kämen Schwellungen und Steifigkeitsgefühle in den Händen und Füßen. Zusätzlich leide sie an Schmerzen in den Knien und Schultergelenken. Darüber hinaus habe sie Depressionen. Die Beschwerden seien einer Behandlung kaum zugänglich. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Umstände die Beklagte zu der Erkenntnis gelangt sei, dass die Klägerin wieder im Stande sei, leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. An der im vorangegangenen sozialgerichtlichen Verfahren festgestellten Minderung des zeitlichen Leistungsvermögens habe sich in positiver Hinsicht nichts geändert. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin, Unterlagen des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, die Akte des Versorgungsamts, die Akte des Sozialgerichts zum Az. S 6 R 792/10 und die Krankenakte der Abteilung Rheumatologie der Klinik beigezogen. Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat die Nervenärztin/Psychiaterin Dr. A nach Untersuchung der Klägerin ein schriftliches Sachverständigengutachten erstattet. Sie hat in ihrem Gutachten vom 24. Februar 2016 folgende Erkrankungen diagnostiziert: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Auf orthopädisch/rheumatologischem Fachgebiet bestehe ein Schulterenge-Syndrom links, ein degeneratives Bandscheibenleiden der Hals- und Lendenwirbelsäule und auf internistischem Fachgebiet eine Zuckerkrankheit sowie ein arterieller Bluthochdruck, bislang ohne Nachweis von Folgeerkrankungen. Die Klägerin sei damit in der Lage, trotz der bestehenden Gesundheitsstörungen ohne Gefährdung ihrer Gesundheit noch regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen, unter Vermeidung starker Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe, mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh-und Hörvermögen auszuüben. Dabei kämen keine Arbeiten mit ständigen, längeren bzw. häufigen oder gelegentlichen einseitigen körperlichen Belastungen bzw. Zwangshaltungen in Betracht. Das gleiche gelte für Gerüst- und Leiterarbeiten, für Tätigkeiten in Nachtschicht oder unter andauernd vermehrtem Zeitdruck sowie für Arbeiten im Akkord und mit häufigem Publikumsverkehr. Eine Besserung könne durch eine Intensivierung der Behandlung des Schmerzsyndroms in Form der Aufnahme einer verhaltenstherapeutischen Behandlung erreicht werden. Zu der bei der Klägerin gestellten Diagnose einer Fibromyalgie hat die Gutachterin ausgeführt, dass dieses Krankheitsbild nach rheumatologisch/orthopädischer Auffassung zum Spektrum der weichteilrheumatischen Störungen und Krankheitsbilder gehöre. Aus nervenärztlicher Sicht fänden sich bei einer Vielzahl der mit dieser Diagnose vordiagnostizierten Menschen Hinweise auf das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung als Ursache der geklagten Beschwerden. Dabei werde die Schmerzsymptomatik als körperlicher Ausdruck bzw. Lösungs-/Regulationsmechanismus eines eigentlich innerpsychischen Konfliktes angesehen. Im Hinblick auf das Fibromyalgiesyndrom hat die Sachverständige ausgeführt, dass die Klägerin Schmerzen empfinden würde und diesbezüglich auch ein Leidensdruck bestehe. Gleichwohl würden die Beschwerden überhöht dargestellt. In den Verhaltensbeobachtungen während der Exploration und auch den Möglichkeiten zur körperlichen Bewegung im Rahmen der körperlichen Untersuchung hätten sich Hinweise auf schwere beeinträchtigende Schmerzen nicht ergeben. Dies führe dazu, dass die von der Klägerin umfangreich und zum Teil extrem geschilderten Funktionsbeeinträchtigungen von der Gutachterin nicht nachvollzogen werden könnten. Wesentliche Einschränkungen der Willensfähigkeit seien bei der Klägerin ebenfalls nicht festzustellen. Mit Urteil vom 24. November 2016 hat das Sozialgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung unter Verweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten abgewiesen.

Fundstelle(n):
PAAAH-31578

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LSG Hamburg, Urteil v. 25.06.2019 - L 3 R 1/17

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