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Körperschaftsteuer; | ,,Vorteilsausgleich'' als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 KStG)
Verkauft die Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH das Anlagevermögen ihrer bisherigen Einzelfirma zu Buchwerten an die GmbH, führt ein dieserhalb vertraglich vereinbarter Vorteilsausgleich ,,bei der Verzinsung der Forderung an die Gesellschafter .. für die Dauer von zwei Jahren'' zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen, auch wenn der diesbezügliche Vorteil der GmbH betragsmäßig festliegt. Bezüglich des Mitgesellschafters ergibt sich dies bereits daraus, daß er an den auszugleichenden stillen Reserven nicht beteiligt war. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten der Gesellschafter-Geschäftsführerin rechtfertigt sich aus der Annahme, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einen Vorteilsausgleich, der offen läßt, in welcher Höhe der Vorteil in welc...