Bei § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG handelt es sich um eine typisierende Regelung, die bereits ihrem Wortlaut nach einer einschränkenden
Auslegung nicht zugänglich ist.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 6a GewStG auf getroffene Darlehensvereinbarungen kommt es maßgeblich darauf an, ob die hinsichtlich
der gezahlten Darlehenszinsen getroffene Vereinbarung ihrem Kern nach bereits bis zum vereinbart worden war. Die
Änderung einer Darlehensvereinbarung ist nur dann wesentlich, wenn sie wirtschaftlich als neue Vereinbarung zu werten ist.
Die Übergangsregelung des § 36 Abs. 6a GewStG greift unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a
GewStG für Altvereinbarungen in den Fällen nicht mehr ein, in denen es zu maßgeblichen Veränderungen hinsichtlich der Vertragsparteien,
der Beteiligungsverhältnisse, der Kreditsumme oder des für Organgesellschaften ohnehin geltenden Zinssatzes gekommen ist oder
wenn ein erheblich über dem Marktzinssatz liegender Zinssatz vereinbart wurde.
Eine Nachfinanzierung (Erhöhung der Darlehenssumme) stellt eine neue Vereinbarung dar, bei der es sich nicht mehr um eine
unmittelbare Umsetzung einer vorher erteilten verbindlichen Kreditzusage handelt. Insofern ist die grundsätzlich zustehende
erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG um die auf diese Darlehenserhöhung entfallenden Zinsen
zu mindern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1695 Nr. 20 KAAAH-31464
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 29.05.2019 - 8 K 291/18
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