Klage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG, Rechtsschutzbedürfnis, inländische Einkünfte,
Steuerabzug, abkommensrechtliche Einordnung einer Kommentatorentätigkeit für Sportereignisse nach DBA-Schweiz
Leitsatz
1) Für die Klage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG ist ein Rechtsschutzbedürfnis
gegeben, wenn Abzugsteuern einbehalten und abgeführt worden sind, diese Abzugsteuerbeträge aber noch nicht auf 0,- € festgesetzt
oder erstattet wurden.
2) Einkünfte einer nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus der Tätigkeit als Kommentator von Sportereignissen
unterliegen als inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (unterhaltende oder ähnliche Darbietung) dem
Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
3) Bei diesen Einkünften handelt es sich aber nicht um solche eines Künstlers, Sportlers o.Ä. im Sinne von Art. 17 DBA-Schweiz,
sondern um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. Art. 14 DBA-Schweiz, für die Deutschland nur bei fester und regelmäßiger
Einrichtung im Inland ein Besteuerungsrecht zusteht.
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