Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug
eingebundenen Lieferanten – Ablehnung des Antrags auf abweichende
Festsetzung gem. § 163 AO
Leitsatz
1. In der Regel ist derjeinige als leistender Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen, der die Lieferung oder sonstige
Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Dass Geschäftsführer einer
Gesellschaft im Innenverhältnis zu einem Hintermann keine Entscheidungsbefugnis haben, ist kein Grund, dieser Gesellschaft
die Unternehmereigenschaft abzusprechen.
2. Die Steuerverwaltung kann von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen,
zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht
wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnt und seinen Verpflichtungen hinsichtlich
der Erklärung unter Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer
einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder entsprechende Unterlagen
vorzulegen.
3. Die Schlussfolgerung, dass Preise für Kupferkathoden unter Börsenwert nur nach einer Mehrwertsteuerhinterziehung möglich
sind, ist unzulässig.
4. Es besteht kein Vertrauensschutz auf die Anwendung der früheren Rechtsprechung des BFH, wonach die Vorsteuer aus einer
berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden kann.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 46 DStRE 2020 S. 21 Nr. 1 BAAAH-31454
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 20.05.2019 - 11 K 161/16
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