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OFD München 02.02.1990 S 2290 22 St 212

Einkommensteuer; | Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (§ 34 EStG)

Veräußert ein Mitunternehmer einer GmbH & Co. KG im Laufe eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres seinen Mitunternehmeranteil, so besteht die Gesellschaft weiter. Die Veräußerung des Anteils und der Eintritt eines neuen Gesellschafters führen nicht zur Bildung eines Rumpf-Wirtschaftsjahres i.S. des § 8b EStDV, denn es handelt sich dabei weder um die Aufgabe oder Veräußerung des bisherigen noch um die Gründung eines neuen Betriebs. Die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs.1 Nr.2a EStG umfaßt das ganze Wirtschaftsjahr. In den Feststellungsbescheid ist für den ausgeschiedenen Gesellschafter eine Feststellung über die Höhe seines Anteils am laufenden Gewinn und des Veräußerungsgewinns, über die Höhe seines Anteils am Freibetrag nach § 16 Abs.4 EStG sowie über die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft ...BStBl 1989 II 312

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