Familienleistungsausgleich; Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
Durch Art. 9 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom , BGBl I S. 1066 [1], werden insbesondere folgende Stellen des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert:
I.
Nach § 62 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch. Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.“
II.
§ 66 Abs. 3 wird aufgehoben.
Dem § 70 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.“
III.
Nach § 70 wird folgender § 71 eingefügt:
„§ 71
Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes
Die Familienkasse kann die Zahlung des Kindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn
sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen, und
die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist.
Soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht auf Angaben des Berechtigten beruht, der das Kindergeld erhält, sind dem Berechtigten unverzüglich die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Die Familienkasse hat die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich nachzuholen, soweit die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert wird.“
zu I.
§ 62 Abs. 1a EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen für EU-/EWR- Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen, ein Kindergeldanspruch besteht.
Für die ersten drei Monate nach Begründung des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland schließt § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG einen Kindergeldanspruch für die genannten zugezogenen Personen grundsätzlich aus. Von diesem Grundsatz wird in Abs. 1a Satz 2 eine Ausnahme für zugezogene Personen geregelt, die inländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit erzielen.
Für Zeiträume ab dem vierten Monat nach Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts macht § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG den Kindergeldanspruch von einem hierfür ausreichenden Aufenthaltsrecht abhängig. Das unionsrechtlich garantierte Freizügigkeitsrecht wird damit nicht eingeschränkt. Nicht jeder Grund für die Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts reicht jedoch auch für die Inanspruchnahme von Kindergeld aus. Eine freizügigkeitsberechtigte Person hat danach einen Kindergeldanspruch, wenn sie
Arbeitnehmer ist oder sich zur Berufsausbildung im Inland aufhält,
selbständiger Erwerbstätiger ist,
arbeitsuchend ist und vorher eine andere der hier genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
nicht erwerbstätig ist und über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt,
nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat oder
Familienangehöriger i. S. d. § 3 FreizügG/EU ist (gilt für Familienangehörige von nicht erwerbstätigen Personen nur, sofern auch sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen).
Der Anspruch auf Kindergeld bleibt für Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige bei vorübergehender Erwerbsminderung aufgrund von Krankheit oder Unfall sowie bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU unberührt.
§ 62 Abs. 1a Satz 4 EStG räumt der Familienkasse die Prüfungskompetenz hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU im Rahmen der Prüfung des geltend gemachten Kindergeldanspruchs ein. Stellt die Familienkasse fest, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 des FreizügG/EU nicht vorliegen, besteht kein Kindergeldanspruch.
Die Familienkasse trifft jedoch keine Entscheidung über das Bestehen des Freizügigkeitsrechts selbst. Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 5 und 6 EStG hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde über die ablehnende Entscheidung zu informieren. Dies ist erforderlich, damit die Ausländerbehörde daraus Erkenntnisse für etwaige aufenthaltsrechtliche Auswirkungen gewinnen kann. Denn zu einer mit aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen verbundenen Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts sind ausschließlich die Ausländerbehörden befugt.
§ 62 Abs. 1a EStG ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Juli 2019 beginnen.
Gemäß V 1.5.2 DA-KG sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit (BA) regelmäßig für die Bearbeitung dieser Kindergeldfälle zuständig. Zu diesem Zweck wird den Familienkassen der BA eine verbindliche Arbeitsanleitung zur Verfügung gestellt.
zu II.
Die bisher in § 66 Abs. 3 EStG geregelte Auszahlungsbeschränkung wurde aufgehoben und inhaltlich in § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG aufgenommen. Die Gesetzesänderung dient der Klarstellung, dass die Regelung das Erhebungsverfahren betrifft, nicht das Festsetzungsverfahren.
Hinsichtlich der nunmehr in § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG geregelten Auszahlungsbeschränkung sind die zu § 66 Abs. 3 EStG ergangenen Weisungen des BZSt (DA-KG, insb. V 10 Abs. 3, V 23.2, V 36 Abs. 2, O 4.3 Abs. 1, O 4.4 Abs. 1 DA-KG, sowie die Einzelweisung vom , Az. St II 2 - S 2474-PB/17/00001) mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen das Kindergeld bei Neuanträgen stets für den gesamten beantragten Zeitraum und somit ggf. auch über den Sechs-Monats-Zeitraum hinaus festzusetzen ist. Die bisherige Regelung, dass Kindergeld bei Neuanträgen, die über den Sechs-Monats-Zeitraum zurückreichen, nur festgesetzt wird, wenn die Familienkasse das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld ohne weitere Sachverhaltsaufklärung feststellen kann bzw. bei erkennbarem Interesse des Berechtigten, wird nicht aufrecht erhalten.
§ 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem eingehen
zu III.
§ 71 EStG eröffnet die Möglichkeit, laufende Kindergeldzahlungen bei Bekanntwerden entscheidungserheblicher Änderungen vorläufig einzustellen. Dabei handelt es sich um ein zeitlich begrenztes Zurückbehaltungsrecht, das insbesondere Leistungsmissbrauch verhindern soll. Den Familienkassen soll damit ermöglicht werden, schneller auf Änderungen in den Verhältnissen zu reagieren und Überzahlungen zu verhindern.
Voraussetzung für eine vorläufige Zahlungseinstellung ist, dass die Familienkasse Kenntnis von Tatsachen erhält, die zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führen (§ 71 Abs. 1 EStG).
Die Familienkasse darf die Kindergeldzahlung nicht nach § 71 EStG einstellen, wenn zwar die für die Überprüfung der bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht werden (fehlende Mitwirkung), die Familienkasse aber nicht über konkrete Hinweise auf das Nichtbestehen des Kindergeldanspruchs verfügt. Denn nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EStG wird die positive Kenntnis von entscheidungserheblichen Tatsachen vorausgesetzt.
Ebenso kommt § 71 EStG nicht zur Anwendung, wenn die Familienkasse Kenntnis von Tatsachen erhält, die zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führen, rechtliches Gehör gewährt wurde und der Sachverhalt entscheidungsreif ist. In diesen Fällen besteht entweder weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld oder die Kindergeldfestsetzung ist unmittelbar aufzuheben.
Die vorläufige Zahlungseinstellung kommt insbesondere bei folgenden Fallgestaltungen in Betracht:
die Familienkasse erfährt, dass die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist jedoch noch unklar, zu welchem Zeitpunkt die Änderung eingetreten ist.
die Familienkasse erfährt, dass sich anspruchsrelevante Verhältnisse geändert haben, was rückwirkend zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führt. Es ist jedoch noch unklar, ob aus anderen Gründen weiterhin ein Kindergeldanspruch besteht.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit teilt mit, dass der Berechtigte unter der angegebenen inländischen Adresse tatsächlich nicht wohnt.
Die Ausländerbehörde teilt mit, dass dem Berechtigten das Freizügigkeitsrecht aberkannt wurde.
Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 EStG sind dem Berechtigten unverzüglich die vorläufige Zahlungseinstellung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht auf Angaben des Berechtigten beruht. Aber auch in Fällen, in denen die Kenntnis der Familienkasse auf Angaben des Berechtigten beruht, sollte der Berechtigte über die vorläufige Zahlungseinstellung und ggf. die maßgeblichen Gründe informiert werden.
Dem Berechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (§ 71 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Innerhalb von zwei Monaten nach der vorläufigen Zahlungseinstellung ist die zugrundeliegende Festsetzung zu ändern bzw. aufzuheben oder die ausstehende Kindergeldzahlung unverzüglich nachzuholen (§ 71 Abs. 3 EStG). Als Zeitpunkt der vorläufigen Zahlungseinstellung ist der Tag anzusehen, an dem erstmals eine Auszahlung zu einem turnusmäßigen Auszahlungstermin nicht erfolgt.
Die zugrundeliegende Festsetzung wird nur dann innerhalb der Zweimonatsfrist geändert bzw. aufgehoben, wenn sie dem Berechtigten innerhalb der Frist bekanntgegeben wird. Denn erst mit der Bekanntgabe wird ein Verwaltungsakt wirksam (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO). Daher ist der Änderungs- bzw. Aufhebungsbescheid bei Bekanntgabe im Inland durch die Post per einfachen Brief spätestens drei Tage vor Fristablauf abzusenden.
Sofern die Familienkasse die zugrundliegende Festsetzung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist aufhebt oder ändert, hat sie die ausstehende Kindergeldzahlung unverzüglich nachzuholen. Die Familienkasse hat daher sicherzustellen, dass die Nachzahlung spätestens an dem nach Fristablauf nächstmöglichen Auszahlungstermin erfolgt.
Die Regelung ist ab dem anzuwenden.
BZSt v. - St II 2-S 2280-PB/19/00016
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 846
CAAAH-31325
1BStBl I S. 814