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Wortlautänderung im Vereinszweck
Darf die Gemeinnützigkeit ohne inhaltliche Prüfung aufgehoben werden?
Um den [i]Zum Ehrenamtsstärkungsgesetz s. Emser, NWB 17/2014 S. 1285steuerlichen Status der Gemeinnützigkeit zu erlangen und zu wahren, muss die Satzung eines Vereins bestimmte Anforderungen erfüllen. So muss die Satzung insbesondere die in Anlage 1 der AO bezeichneten Festlegungen enthalten (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AO). Ob dies der Fall ist, ist seit dem durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz (BGBl 2013 I S. 556) in die AO eingefügten Verfahren nach § 60a AO geregelt, das die sog. vorläufige Bescheinigung abgelöst hat. Seither wird vom Finanzamt per Bescheid bindend festgestellt, ob die förmliche Satzungsmäßigkeit vorliegt. Nach § 60a Abs. 4 AO ist eine Feststellung i. S. des § 60a Abs. 1 AO aufzuheben, wenn bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung eintritt, und zwar (rückwirkend) vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Fall des
[i]Gehrmann, Gemeinnützigkeit, infoCenter, NWB QAAAA-41702 Satzungen gemeinnütziger Vereine übernehmen in der Regel die Formulierungen aus der „Mustersatzung“ (Anlage 1 AO) und auch die Formulierungen der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 AO wörtlich. Mit der Frage, ob es ausreichend ist, dass der Vereinszweck in der Satzung den Anforderungen des § 52 AO zwar inhaltlich entspricht, diese aber nicht (mehr) wörtlich wiederg...