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Lohn und Gehalt | Steuerpflichtiges Frühstück nur mit Belag
Nicht zu Arbeitslohn führt die Bereitstellung von Brötchen und Getränken während einer bezahlten Arbeitspause, die dem fachlichen Austausch dient. Der Arbeitgeber schafft damit nur günstige betriebliche Arbeitsbedingungen. Es handelt sich auch nicht um ein steuerpflichtiges Frühstück i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 SvEV, wenn nur unbelegte Brötchen ohne Aufschnitt oder Aufstrich gewährt werden: Denn selbst ein einfaches Frühstück setzt ein belegtes Brötchen voraus oder die Bereitstellung von Aufschnitt, Belag oder Aufstrich. Auf die Qualität der (unbelegten) Brötchen kommt es nicht an. Die Bereitstellung von Laugen-, Käse-, Schoko-, Kürbis-Käse-, Roggen- oder Rosinenbrötchen zusammen mit Kaffee und Tee führt also nicht zu einem Frühstück.
Im Streitfall hatte eine Software-AG ihren Arbeitnehmern ganztägig unbelegte B...