BSG Beschluss v. - B 2 U 149/19 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde - keine fristgerechte Einreichung der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse - Umzug kein Wiedereinsetzungsgrund

Gesetze: § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 64 Abs 2 SGG, § 64 Abs 3 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO

Instanzenzug: SG Landshut Az: S 3 U 180/18vorgehend Bayerisches Landessozialgericht Az: L 7 U 166/19 Urteil

Gründe

1Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am zugestellten eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie nicht vorgelegt.

21. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat die Klägerin zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig vorzulegen. Die Klägerin führt in ihrem Schreiben vom zwar zur Begründung der Fristversäumnis an: "2 Monatsfrist wegen einem Umzug von mir." Ein Umzug ist jedoch kein unvorhersehbares Ereignis und damit kein Grund, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte (vgl - Juris).

3Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

42. Die von der Klägerin selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Sie kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

53. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:050919BB2U14919B0

Fundstelle(n):
DAAAH-31154