BSG Beschluss v. - B 5 R 151/19 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 192 Abs 3 S 2 SGG

Instanzenzug: SG Stralsund Az: S 12 R 15/16 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Az: L 7 R 18/18 Urteil

Gründe

1Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Urteil vom hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern einen solchen Anspruch des Klägers wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Stralsund vom zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.

3Der Kläger trägt zur Begründung vor, § 43 Abs 6 SGB VI verletze ihn in seinen Rechten. Er erfülle nicht die Wartezeit von 20 Jahren. Auch erwerbsgeminderte Menschen, die in keiner Behindertenwerkstatt eine Tätigkeit verrichten könnten, hätten ein Recht auf Erwerbsminderungsrente. Die Wartezeit von 20 Jahren, die kaum ein Schwerbehinderter erfüllen könne, sei "völlig diskriminierend". Es liege ein Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG vor.

4Damit wird keiner der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG aufgeführten Gründe nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Sollte die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Verfassungsrecht (Art 3 Abs 1 und 3 GG) ableiten wollen, darf sie sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken. Es fehlt bereits an einer Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien (stRspr, zB bereits - BSGE 40, 158 f = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 13 f). § 43 Abs 6 SGB VI war bereits Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom - 1 BvR 534/99 - SozR 3-2600 § 44 Nr 15). Dazu enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen.

5Soweit sich der Kläger gegen die Auferlegung von "Missbrauchskosten" in Höhe von 225 Euro wendet, handelt es sich dabei um keinen selbstständigen Teil des Streitstoffs. Die Kostenentscheidung eines Urteils im Falle der Verhängung von sog Mutwillenskosten ist nicht selbstständig anfechtbar (vgl - Juris RdNr 7 mwN).

6Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

7Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:060819BB5R15119B0

Fundstelle(n):
JAAAH-31152