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BGH 12.09.2019 IX ZR 264/18, NWB 40/2019 S. 2912

Insolvenz | Anfechtungsgegner im Mehrpersonenverhältnis

In Niedersachsen ist die kommunale Gebietskörperschaft, welche nach den niedersächsischen Zuständigkeitsregelungen ermächtigt ist, die auf das Land nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, Anfechtungsgegner, wenn sie Zahlungen des Unterhaltsschuldners auf die geleisteten Unterhaltsvorschüsse entgegengenommen hat.

Anmerkung:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der beklagte Landkreis der richtige Anfechtungsgegner und damit passiv legitimiert. [i]Zu Anfechtungsrisiken in Sanierungsfällen Pape, NWB 47/2016 S. 3538 Der BGH hat bei der Bestimmung des Anfechtungsgegners im Mehrpersonenverhältnis u. a. die Fallgruppe der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Steuern herausgearbeitet, der der Streitfall nach Ansicht des Gerichts zuzuor...

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