1. Die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werden. Die Ausübung der Tätigkeit in einem Drei-Schicht-System sowie auch die Bezahlung nach Arbeitsstunden nebst Schicht-, Wochenend- und Feiertagszuschlägen lassen nicht schon von vornherein nur auf einen (rechtlich zulässigen) Einsatz im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung schließen.
2. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der für eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale an. Vielmehr ist zunächst eine Gewichtung der einzelnen Indizien vorzunehmen und hieran dann das Überwiegen festzustellen.
3. Wenn die Honorarhöhe eine Eigenvorsorge zulässt und die Leistung auch durch Dritte - also nicht höchstpersönlich - erbracht werden kann, können dies gewichtige Indizien für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sein. Darüber hinaus kommt dem Willen der Vertragsparteien und der Vertragsbezeichnung vorrangige Bedeutung zu, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit sowohl für Selbstständigkeit als auch für abhängige Beschäftigung spricht.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 557 Nr. 11 NAAAH-31074
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.04.2019 - L 1 BA 20/18
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