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NWB Nr. 38 vom Seite 3497 Fach 17 Seite 1683

Ertragsteuerliche Bilanzänderung und Korrekturvorschriften der AO

von Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski, Dorsten, und StB Dipl.-Finanzwirt Hans-Peter Zbanyszek, Schermbeck

Die Möglichkeit, die Bilanz nachträglich ändern zu können, wurde zunächst durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 aufgegeben (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG). Im Rahmen der Änderungen durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde die Bilanzänderung zwar grds. wieder zugelassen, aber nur, wenn diese im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) geltend gemacht wird. Die Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 und damit rückwirkend anzuwenden (§ 52 Abs. 9 EStG). Gerade diese Rückwirkung hat erhebliche Auswirkungen, insbesondere weil drohende Steuernachzahlungen aufgrund von Betriebsprüfungen in aller Regel nicht mehr durch nachträgliche Ausübung eines Wahlrechts gemildert werden können.

I. Bilanzberichtigung unverändert

Verstößt eine aufgestellte Bilanz gegen zwingende handelsrechtliche oder steuerrechtliche Vorschriften, ist die fehlerhafte Bilanz auch nach Einreichen beim Finanzamt durch eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt zu berichtigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG, R 15 Abs. 1 Satz 1 EStR 1999, § 153 Abs. 1 AO). Grundsätzlich ist in diesen Fällen bis zur Fehlerquelle hin zu berichtigen, sofern auch die Veranlagung - und damit in diesem Zusammenhang die Besteuerungsgrundlage ”Gewinn” - noch ge...

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