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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 27 | Umsatzsteuer: Überlassung von Teilnehmern im freiwilligen sozialen Jahr beim BFH auf dem Prüfstand

Bislang vertreten die Finanzämter die Auffassung, dass die Überlassung von Teilnehmern im freiwilligen sozialen Jahr an Kindergärten, Krankenhäuser, Seniorenheime oder andere Einrichtungen gegen Erstattung der Kosten mit der Überlassung von Arbeitskräften durch Zeitarbeitsfirmen vergleichbar ist und deshalb Umsatzsteuer anfällt. Das FG Hessen hat hingegen entschieden, dass die Überlassung nach der MwStSystRL umsatzsteuerfrei ist. Über die Revision muss der BFH entscheiden.

Wir kommen nun noch zur Umsatzsteuer. Es geht konkret um Jugendliche und junge Erwachsene, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. Im Streitfall wurden die Teilnehmer gegen Erstattung der Kosten von den zugelassenen Trägern – wie beispielsweise einem Wohlfahrtsverband – an die anerkannten Einsatzstellen überlassen, z. B. an Kindergärten, Krankenhäuser, Seniorenheime und andere Einrichtungen.

Das Hessische FG hat in erster Instanz entschieden: Diese Leistung ist umsatzsteuerfrei. Bislang vertreten die Finanzämter hingegen die Auffassung, dass die Überlassung von Teilnehmern im Freiwilligen Sozialen Jahr mit der Überlassung von Arbeitskräften durch Zeitarbeitsfirmen vergleichbar ist und deshalb Umsatzsteuer anfällt. A...

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