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NWB Nr. 45 vom Seite 3649 Fach 17 Seite 1591

Auflösung der Prozeßkostenrückstellung

von Dr. A. Bordewin, Richter am BFH a. D., Bonn

- (BStBl 1998 II S. 375) -

I. Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr Mitunternehmer einer WP-Sozietät, deren Gewinn durch BV-Vergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wurde. Im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit machte die A-GmbH 1988 gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend. Der Kläger bildete daraufhin in der Bilanz seines Sonder-BV gewinnmindernd eine Rückstellung in Höhe von 2 454 800 DM. Das LG wies die Klage als unbegründet ab. Im Februar 1991 wurde die Berufung dagegen zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der GmbH wurde vom nicht zur Entscheidung angenommen. Der Kläger führte die Prozeßkostenrückstellung in der Sonder-BV-Bilanz 1991 fort. Das FA löste hingegen die Rückstellung bei der Gewinnfeststellung 1991 gewinnerhöhend auf. Die Klage blieb ohne Erfolg. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das FG-Urteil auf und gab der Klage statt.

II. Entscheidung des BFH

1. Der BFH betonte einleitend unter Hinweis auf das zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten bei einem buchführenden Landwirt ergangene Urteil v. (BFHE 173, 393), die (geschriebenen und ungeschriebenen) GoB i. S...BStBl 1992 II S. 958

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