1) Die Bewertung von Deponierückstellungen in der Steuerbilanz erfolgt nach den Bewertungsvorschriften des BilMoG. Das im
Rahmen der Handelsbilanz ausgeübte Beibehaltungswahlrecht nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ist für den Steuerbilanzwert nicht
maßgeblich.
2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG lassen, soweit sie keine ausdrückliche Anordnung treffen, die Bewertung der
Rückstellung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unberührt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 240 Nr. 5 BBK-Kurznachricht Nr. 22/2019 S. 1052 DStR 2019 S. 8 Nr. 46 DStRE 2019 S. 1433 Nr. 23 EFG 2019 S. 1574 Nr. 19 EStB 2020 S. 29 Nr. 1 QAAAH-30733
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