Grenzüberschreitende Betriebsprüfung, Informationsweitergabe, Steuergeheimnis, Unterlassungsanspruch, voraussichtliche Erheblichkeit
für die Besteuerung, Subsidiarität
Leitsatz
1) Eine gleichzeitige wie auch eine gemeinsame EU-grenzüberschreitende Betriebsprüfung i.S.d. §§ 10, 11, 12 EUAHiG und der
damit verbundene Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden sind gemäß § 117 AO zulässig, wenn die zu prüfenden Umstände
für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind.
2) Für die Besteuerung voraussichtlich erhebliche Umstände sind gegeben, wenn sich die grenzüberschreitende Prüfung bezieht
auf die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, den Abgleich von Verrechnungskonten, die Prüfung von grenzüberschreitenden
Geschäftsvorfällen und deren Verbuchung im In- und Ausland sowie die Prüfung von Verträgen mit ausländischen Anteilseignern
bzw. Geschäftsführern.
3) Der aus § 6 Abs. 3 EUAHiG folgende Grundsatz der Subsidiarität des grenzüberschreitenden Amtshilfeersuchens ist gewahrt,
wenn die nationalen Steuerbehörden die grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle nicht abschließend prüfen können.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2020 S. 180 Nr. 3 PStR 2020 S. 7 Nr. 1 FAAAH-30728
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