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Die Pflege-Buchführungsverordnung
I. Aufbau
Die PBV besteht aus 11 Paragraphen, deren wichtigste die Vorschriften zur Buchführung (§ 3 PBV), zum Jahresabschluß (§ 4 PBV), zur Kosten- und Leistungsrechnung (§ 7 PBV) sowie zum Kontenrahmen (Anlage 4 zur PBV) sind.
Des weiteren sieht die PBV besondere Einzelvorschriften zur Bilanz (§ 5 PBV) vor. Eine für die Praxis bedeutende Vorschrift stellt § 9 PBV dar, der die Befreiungsmöglichkeiten von der PBV für Pflegeeinrichtungen regelt.
II. Anwendungsbereich
Die PBV gilt für ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach SGB XI besteht. Die PBV bezeichnet die ambulanten Pflegeeinrichtungen als Pflegedienste und die teilstationären sowie vollstationären Einrichtungen als Pflegeheime (§ 1 Abs. 2 PBV). § 1 Abs. 1 PBV schreibt diesen Pflegeeinrichtungen zwingend die in der Verordnung genannten Buchführungspflichten vor. Dabei sind die Vorschriften des HGB zur Kaufmannseigenschaft ebenso unbeachtlich wie die Rechtsform der Pflegeeinrichtung.
III. Geschäftsjahr, Buchführung, Inventar
Das Kalenderjahr ist als Geschäftsjahr zwingend vorgeschrieben (§ 2 PBV). Abweichende Wirtschaftsjahre sind nicht zulässig. Die Buchführung muß nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung eingerichtet sei...