Einkommensteuer | Unentgeltliche Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchvorbehalt (BFH)
Zahlungen für die Entlassung des Grundbesitzes aus der Pfandhaft
eines zum Betriebsvermögen gehörenden Nießbrauchsrechts sind betrieblich
veranlasst und erhöhen ihrerseits das Betriebsvermögen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Den Hof übertrug er an seinen Sohn. Er behielt sich auf Lebensdauer das unentgeltliche Nießbrauchrecht an dem Grundbesitz vor. Nach einem Tod ging das Nießbrauchrecht auf die Klägerin über. 2008 veräußerte der Sohn der Klägerin die Hofstelle und einen Teil des Grund und Bodens. Die Klägerin entließ den Erwerber gegen Zahlung eines Geldbetrages aus der Pfandhaft für ihr Nießbrauchrecht.
Den Betrag erklärte die Klägerin nicht als Einnahme aus Land- und Forstwirtschaft, da sie insoweit von der Veräußerung von Privatvermögen ausging. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Zahlung zur Ablösung des Nießbrauchrechts der Klägerin den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 26.9.2017).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Bei den Einkünften aus LuF hat die Bestellung eines Nießbrauchs zur Folge, dass zwei Betriebe entstehen, nämlich ein ruhender Betrieb in der Hand des nunmehrigen Eigentümers (des Nießbrauchsverpflichteten) und ein wirtschaftender Betrieb in der Hand des Nießbrauchsberechtigten und bisherigen Eigentümers (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, z.B. ).
Die Rechtsprechung des IV. und des erkennenden Senats zur (unentgeltlichen) Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist auch bei der Übertragung eines Verpachtungsbetriebs anwendbar. Unerheblich ist, ob ein aktiv betriebener oder ein ruhender Betrieb übertragen wird.
Zahlungen für die Entlassung des Grundbesitzes aus der Pfandhaft eines zum Betriebsvermögen gehörenden Nießbrauchsrechts sind betrieblich veranlasst und erhöhen ihrerseits das Betriebsvermögen.
Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:
Die Klarstellung, dass die unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchvorbehalt unter das Buchwertfortführungsgebot nach § 6 Abs. 3 EStG fällt, ist zu begrüßen, weil sie Gestaltungssicherheit schafft. Es entstehen grundsätzlich - auch bei ohne Betriebsaufgabeerklärung verpachteten Betrieben - zwei land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Wie die Entscheidung zeigt, gilt dies ebenso, wenn der Vorbehaltsnießbrauch faktisch deshalb in einen Zuwendungsnießbrauch umschlägt, weil das Nießbrauchrecht nach dem Tod des Vorbehaltsnießbrauchers auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Für diesen war das Urteil unerfreulich, weil er eine Abfindung für die Freigabe des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks als Betriebseinnahmen versteuern muss.
Bemerkenswert ist, dass sich der Senat zum umstrittenen , der in der Übertragung eines Gewerbetriebs unter Nießbrauchvorbehalt eine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe erblickte, dahingehend äußert, er habe „erhebliche Bedenken, ob er sich dem anschließen könnte“.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
FAAAH-30608