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Antrag auf „schlichte“ Änderung innerhalb der Klagefrist
Die Anforderungen an die Konkretisierung des Antrags auf „schlichte“ Änderung i. S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind nicht strenger als die Anforderungen an die Konkretisierung des Gegenstands des Klagebegehrens i. S. des § 65 Abs. 1 FGO.
(1) Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO darf ein Steuerbescheid, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, soweit der Stpfl. zustimmt oder der Sache nach entsprochen wird; das gilt zugunsten des Stpfl. nur, soweit er … den Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt hat. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt worden ist (§ 172 Abs. 1 Satz 2 AO) und der Stpfl. den Antrag vor Ablauf der Klagefrist gestellt hat.
(2) Im Urteilsfall wurden nach Ergehen von Sch...