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Folgen unredlichen Verhaltens der Gesellschaft
Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen worden ist ( NWB IAAAH-23985).
Eine GmbH kann sich auf die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste u. a. dann nicht berufen, wenn sie selbst durch unredliches Verhalten die Aufnahme der Gesellschaf...