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Datenschutz | Zum Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters
Da ein Insolvenzverwalter in Bezug auf die beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners nicht „Betroffener“ ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 DSGVO), scheidet ein eigener datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Verwalters aus. Er kann sein Auskunftsbegehren auch nicht mit Erfolg auf alternative nationale Regelungen (namentlich § 97 Abs. 1 InsO) stützen.
Aus der in Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthaltenen Begriffsbestimmung der „betroffenen Person“ ergibt sich, dass ausschließlich diese Person und nicht auch potenzielle „Dritte“ geschützt werden sollen. Ein Auskunftsanspruch des Betroffenen geht infolge der Insolvenzeröffnung nicht auf den Verwalter über, denn als insoweit höchstpersönliches Recht ist und bleibt es untrennbar mit dem Insolvenzschuldner verbunden.